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Vor Weihnachten eine neue Nachricht von einem der die „Taschen voll hat“, dank des Verfahrens

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem vierten Newsletter darf ich Sie über die neuesten Entwicklungen im Insolvenzverfahren Future Business KG aA informieren:

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG aA („FuBus“) wird aufgrund der hohen Gläubiger- und Forderungsanzahl sowie der Komplexität der zu klärenden Sach- und Rechtsfragen noch einige Zeit andauern. Einige Fragen sind höchstrichterlich zu entscheiden, was erfahrungsgemäß gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Wie lange genau das Verfahren noch dauern wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt seriöser Weise nicht beurteilen.

 

  1. Abschlagzahlung

Wie der Insolvenzverwalter auf seiner Internetseite unter www.fubus.de mitteilte, ist eine zeitnahe Abschlagszahlung bis auf weiteres nicht möglich. Diese Entwicklung ist vornehmlich zwei Umständen geschuldet: einerseits besteht mittlerweile rechtlicher Dissens darüber, wer als Zahlungsempfänger einer entsprechenden Quotenausschüttung anzusehen ist (Ziff. 1.); andererseits ist offen, in welcher Höhe Insolvenzforderungen im Rahmen einer Auszahlung zu berücksichtigen sind (Ziff. 2.).

1.

Für die Orderschuldverschreibungen, die noch vor dem 05.08.2009 emittiert wurden, findet das Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 Anwendung. Durch einen sogenannten „Opt-in Beschluss“ sollte im Zuge der Abstimmung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters auch für diese Papiere einheitlich das neue Schuldverschreibungsgesetz 2009 für anwendbar erklärt werden.

Auf Bestreben eines Gläubigers und dessen anwaltlichen Vertreters, der Kanzlei „Mattil & Kollegen“, wurde nun in zweiter Instanz durch das Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 13 U 223/15) entschieden, dass dieser Opt-in Beschluss unwirksam sein soll. Das Gericht stützt sich in seiner Begründung maßgeblich auf einen etwaigen formellen Mangel im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung. In Folge dessen wurde auch die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters für diese eine Anleihe als nichtig angesehen.

Der Insolvenzverwalter hat gegen die Entscheidung beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II ZR 377/15 anhängig ist. Vor einer Entscheidung durch den BGH sieht sich der Insolvenzverwalter gehalten, von einer Abschlagszahlung Abstand zu nehmen.

Den vollständigen Text der Mitteilung des Insolvenzverwalters finden Sie im Internet abrufbar; den entsprechenden Link habe ich für Sie auf www.fubus-osv.de zur Verfügung gestellt.

2.

Zudem hat die zuständige Insolvenzverwalterin für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz Partner (IKP), Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde, Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 670 Mio. € zur Insolvenztabelle im Verfahren FuBus angemeldet. Nachdem diese Forderungsanmeldungen durch den Insolvenzverwalter bestritten wurden, hat Sie hiergegen Feststellungsklagen eingereicht.

Frau Insolvenzverwalterin Schmudde bringt in einer ihrer Feststellungsklagen vor, Darlehen seien durch die IKP in anfechtbarer Weise gem. § 135 InsO an die FuBus zurückgeführt worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Kübler begründet sein Bestreiten damit, dass es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle, da die aus der Feststellung resultierende Quotenausschüttung zur Befriedigung der IKP-Gläubiger nicht erforderlich sei.

Die andere Feststellungsklage basiert auf einer Gewinnabführung der IKP an die FuBus in den Jahren 2009 bis 2013, die nach der Argumentation von Frau Rechtsanwältin Schmudde fälschlich erfolgt sei, da die IKP keinen Gewinn erwirtschaftet habe.

Der Ausgang der Verfahren ist derzeit noch offen.

3.

Sobald ich konkrete Auskünfte über den Zeitpunkt und die Höhe einer etwaigen Abschlagszahlung erhalte, werde ich Sie hierüber und darüber, was zu veranlassen ist, selbstverständlich gesondert informieren.

 

  1. Nachrangklausel in den Genussrechts-/scheinsbedingungen

Die Genussrechts-/scheinsbedingungen enthalten eine Nachrangklausel. Dies würde im hiesigen Insolvenzverfahren grundsätzlich dazu führen, dass die Genussrechtsgläubiger „leer ausgehen“. Es bliebe also durch die Nichtberücksichtigung der Genussrechtsgläubiger mehr Geld zur Verteilung an Sie als Orderschuldverschreibungsgläubiger übrig. In Frage steht jedoch, ob dieser Nachrang wirksam vereinbart worden ist.

Das Landgericht Dresden (Az.: 9 O 814/15) hat in einem durch mich mit Frau Rechtsanwältin Dr. Schmidt-Morsbach als Gemeinsame Vertreterin der Genussrechtsgläubiger geführten Prozess entschieden, dass die Nachrangklausel wirksam vereinbart worden ist. Danach stünden die Genussrechtsgläubiger den Orderschuldverschreibungsgläubigern im Insolvenzverfahren nicht gleichrangig gegenüber.

Gegen diese Entscheidung wurde jedoch das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az.: 13 U 917/16) eingeleitet, welches noch andauert.

 

III.                Verjährung

Zum Jahresende erreichen mein Büro verstärkt Anfragen zu dem Thema Verjährung von Ansprüchen im „Fall INFINUS“.

In den verschiedenen (Insolvenz-)Verfahren der Infinus-Gruppe ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen rund um die emittierten Orderschuldverschreibungen zu unterscheiden:

  • Ansprüche aus der Orderschuldverschreibung (Vertrag) gegen die Future Business KG aA (als Emittentin und damit Vertragspartnerin bei Zeichnung der Orderschuldverschreibungen)
  • Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund gegen die Future Business KG aA oder Dritte (bspw. aus Vertrag oder Delikt gegen die konzerneigenen Mäklerin, gegen den Anleiheberater, gegen Haftpflichtversicherer usw.)

Sofern in den zu Ihren Anleihen gehörenden Serien ein Gemeinsamer Vertreter gewählt wurde, gehört es zu dessen Pflichtenkreis, die von ihm vertretenen Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die von mir vertretenen Gläubiger wurden ordentlich zur Tabelle angemeldet. Hierüber habe ich Sie jeweils auch einzelschriftlich im Jahr 2013 informiert. Ordentlich zur Tabelle angemeldete Forderungen verjähren nicht zum Jahresende

Ob Ihre ggf. bestehenden sonstigen Ansprüche gegen Dritte oder aus anderen Anspruchsgrundlagen zum Jahresende verjähren, bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung.

Durch den Gemeinsamen Vertreter erfolgt keine Vertretung dieser Ansprüche – der Gemeinsame Vertreter vertritt ausschließlich die Forderungen aus dem Papier/Orderschuldverschreibung (Vertrag) gegenüber der Emittentin.

Zu diesem Themenkomplex darf ich Sie zudem auf meine ausführliche Stellungnahme unter www.fubus-osv.de verweisen.

 

Bitte haben Sie im Übrigen Verständnis dafür, dass durch mein Büro keine Anfragen zur Verjährungslage außerhalb der Forderungsanmeldung bei der Future Business KGaA beantwortet werden.

 

  1. Verwertung der Vermögensgegenstände

Die Verwertung der Vermögensgegenstände der Schuldnerin dauert weiter an. Der Verkauf der Immobilien konnte nahezu abgeschlossen werden. Die Realisierung der Rückkaufwerte der überwiegend fondsgebunden Lebens- und Rentenversicherungen steht kurz vor dem Abschluss. Auch der Fuhrpark wurde bereits verwertet. Bedauerlicherweise gestaltet sich der Verkauf weiterer Kunstgegenstände eher schwierig, da für diese kaum ein Markt vorhanden ist.

Nichtsdestotrotz konnte der Insolvenzverwalter angabegemäß rund 150 Mio. € zur Masse ziehen.

 

  1. Weitere Rechtsstreite

Es sind eine Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten neben den bereits oben bezeichneten Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz der Future Business KG aA anhängig, deren abschließende Erläuterung an dieser Stelle nicht möglich ist. Exemplarisch darf ich Ihnen jedoch folgenden Überblick geben:

Es laufen weiterhin die Verfahren im Zusammenhang mit der Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012.

Zudem hat der Insolvenzverwalter einige Insolvenzanfechtungsklagen erhoben, unter anderem auf Erstattung der zurückgezahlten Nachrangdarlehen, da für diese der Rangrücktritt vereinbart wurde. Streitentscheidend ist insoweit, ob diese Vereinbarung wirksam ist. Mit einigen Nachranggläubigern konnten bereits unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage Vergleiche geschlossen werden.

Ferner hat der Insolvenzverwalter einen Teil der Aktionäre der Schuldnerin (Kison, Kadkhodai und Ott) auf nochmalige Erbringung der Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2013 verklagt. Das Landgericht Dresden hatte der Klage in Höhe von 179.956,66 € stattgegeben. Die Beklagten haben hiergegen Berufung eingelegt. Mit einer Entscheidung ist nächstes Jahr zu rechnen.

Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter gegen Rechtsanwalt Bullin, vormaliger Aufsichtsrat der Schuldnerin, Klage beim Landgericht auf Erstattung des an ihn gezahlten Anwaltshonorars in Höhe von gut € 36.000,00 erhoben. Diese Auseinandersetzung läuft.

Zudem verfolgt der Insolvenzverwalter weiterhin möglich Ansprüche gegen den vormaligen Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin, Herrn Berthold Hußendörfer; auch Ansprüche gegen den ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin sowie den persönlich haftenden Gesellschafter der Future Business KG aA, Herrn Jörg Biehl, werden weiterhin überprüft.

 

  1. Quotenaussicht

Die bisher zur Insolvenztabelle angemeldeten und geprüften Forderungen gem. § 38 InsO belaufen sich auf insgesamt € 1.764.919.323,99. Hiervon wurden Forderungen in Höhe von € 708.171.199,29 zur Insolvenztabelle festgestellt und in Höhe von € 1.054.063.838,26 bestritten.

Die Quotenaussicht ist vom Ergebnis der noch offenen Masseforderungen, insbesondere der Höhe des möglichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Fiskus, sowie der derzeit noch offenen weiteren Rechtsstreitigkeiten abhängig.

Nach Auskunft des Insolvenzverwalters kann eine valide Prognose der Insolvenzquote aktuell nicht vorgenommen werden. Trotz der genannten Unwägbarkeiten geht dieser jedoch weiterhin von einer für die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu erwartenden Quote in Höhe von bis zu 20% aus.

 

VII.              Hinweis

Aktuelle Updates zum Verfahren erhalten Sie zudem über meine Verfahrenshomepage www.fubus-osv.de sowie die Homepage des Insolvenzverwalters www.fubus.de.

 

Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und wünsche Ihnen und Ihrer Familie besinnliche Feiertage.

 

Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter

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