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Vorhaut vor 18 Jahren entfernt: Kein Schmerzensgeld für Spätfolgen

QuinceCreative (CC0), Pixabay
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Ein 24-jähriger Mann aus Kleve, dem als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten Phimose operativ die Vorhaut entfernt wurde und der darunter heute leidet, kann von dem behandelnden Urologen kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Das Urteil vom 1. Juli 2021 (Aktenzeichen I-8 U 165/20) ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar.

Bei dem Kläger wurde 2003 eine hochgradige Phimose diagnostiziert, eine Verengung der Vorhaut des Penis. Die Vorhaut wurde darauf operativ mittels Zirkumzision entfernt. Der Kläger meint, eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, hätte ausgereicht. Darüber hätten seine Eltern aufgeklärt werden müssen. Er leide erheblich unter den Folgen. Deshalb verlangt er von dem Urologen und dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 30.000 EUR Schmerzensgeld.

Die Klage hat das Landgericht Kleve abgewiesen (Urteil vom 29. April 2020, Az. 2 O 342/17). Die Berufung des jungen Mannes bleibt ohne Erfolg. Er hat nicht beweisen können, dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war. Auch hat der Senat nicht feststellen können, dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft war. Denn die Behandlung durch den Urologen ist anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen. Diese hat das Gericht mit sachverständiger Hilfe festgestellt. Danach durfte der Urologe im Jahr 2003 davon ausgehen, dass die operative Entfernung der Vorhaut aufgrund der festgestellten Verengung geboten war. Über die Möglichkeit einer Salbentherapie musste er nicht aufklären, denn dies war nach den damaligen Verhältnissen nicht als gleichwertige Therapieform etabliert. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 ist dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus nichts vorzuwerfen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

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