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Vorläufige Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze von 500 Menschen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 11 Abs. 6 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten in der Fassung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. Februar 2022 (im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 14 MN 144/22).

Nach § 11 Abs. 1 Corona-VO ist eine Veranstaltung unter freiem Himmel mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur zulässig, wenn dies auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters zuvor von den zuständigen Behörden unter den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 zugelassen wird. § 11 Abs. 6 Corona-VO regelt, dass Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit die Warnstufe 3 gilt. Gemäß § 3 Abs. 5 Corona-VO ist jedenfalls noch bis 23. Februar 2022 die Warnstufe 3 für das Land Niedersachsen festgestellt.

Die Antragsteller, zu denen die in der dritten Bundesliga spielenden Profifußballmannschaften VfL Osnabrück, SV Meppen sowie Eintracht Braunschweig gehören, haben sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen unter freiem Himmel gewendet, soweit danach jedenfalls an Fußballspielen nicht bei einer maximalen Auslastung der Veranstaltungsstätte von 50% bis zu 10.000 Menschen teilnehmen dürfen. Hilfsweise beantragen sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 und Abs. 6 Corona-VO.

Ihrem Antrag hat der 14. Senat teilweise entsprochen: Die in § 11 Abs. 6 Corona-VO vorgesehene Begrenzung auf lediglich 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unabhängig von der Kapazität, der Lage sowie der Ausgestaltung des Veranstaltungsortes sei auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens unangemessen und stelle daher einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufs(ausübungs)freiheit der betroffenen Antragsteller dar. Die Festlegung einer absoluten Obergrenze von 500 Personen sei jedenfalls für sehr große Veranstaltungsorte unter freiem Himmel, wie beispielsweise Fußballstadien oder Freiluftbühnen, mit vielfältig vorhandenen Möglichkeiten, für die Teilnehmer Abstands- und Hygieneregelungen einschließlich Maskenpflicht anzuordnen, nicht mehr angemessen. Die Begrenzung durch eine absolute – und nicht zum Beispiel im Verhältnis zur Kapazität relative – Obergrenze verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie zum einen größere Einrichtungen gegenüber kleineren ohne sachlichen Grund benachteilige. Zum anderen bleibe mangels entsprechender Differenzierung unberücksichtigt, dass das Infektionsrisiko unter freiem Himmel grundsätzlich geringer sei als in geschlossenen Räumen.

Die Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Nicht zu beanstanden sei dagegen die Regelung in § 11 Abs. 1 Corona-VO, die für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern die vorherige Zulassung durch die zuständige Behörde vorsehe. Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Omikron-Variante, der ganz erheblichen Zahl von Neuinfektionen, der steigenden Hospitalisierungsinzidenz und der damit bereits einhergehenden und absehbar zu erwartenden Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems auch im Land Niedersachsen, sei es derzeit noch angemessen, eine Beschränkung von Großveranstaltungen aus Gründen des Infektionsschutzes zu ermöglichen. Großveranstaltungen – auch unter freiem Himmel – könnten alleine durch die Vielzahl der Teilnehmer erhebliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben. Mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen sei es auch noch nicht zwingend geboten, Großveranstaltungen mit bis zu 10.000 Teilnehmern bei einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50% zu gestatten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Festlegung der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern gegenwärtig der Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden obliegt.

Mit weiterem Beschluss vom 10. Februar 2022 hat der Senat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 7a Abs. 4 Satz 1 Corona-VO enthaltenen Regelung betreffend die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften abgelehnt (Az.: 14 MN 143/22).

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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