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Vorläufige Eigenverwaltung für ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH angeordnet

viarami (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Mannheim hat am 27. November 2024 die vorläufige Eigenverwaltung für die ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH (HRB 421368) beschlossen. Ziel dieser Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, bis über den Insolvenzantrag entschieden wird.

Hintergrund der Anordnung

Die Schuldnerin, vertreten durch die Geschäftsführer Johann Philipp Wilderich Hubertus Lothar Freiherr von Bodman und Andre Hintzen, hat einen Insolvenzantrag für das eigene Vermögen gestellt. Das Unternehmen mit Sitz in Mannheim ist auf Hotel- und Immobilienbetrieb spezialisiert. Der Antrag wird von der Kanzlei act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB begleitet.

Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Rechtsanwalt Thomas Rittmeister aus Mannheim wurde als vorläufiger Sachwalter bestellt. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:

  • Die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin.
  • Die Überwachung der Geschäftsführung und der Ausgaben.
  • Die Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere sowie die Durchführung von Nachforschungen.

Zudem wurde Rittmeister beauftragt, eine sachverständige Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und ob die verfügbaren Mittel ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken.

Bedingungen für die vorläufige Eigenverwaltung

Die ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH bleibt berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters über die künftige Insolvenzmasse zu verfügen. Dies darf jedoch ausschließlich zum Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger erfolgen. Zahlungen für Sozialversicherungsbeiträge sind nur mit Zustimmung des Sachwalters zulässig.

Überwachung und Berichtspflichten

Der vorläufige Sachwalter ist verpflichtet, dem Gericht über folgende Aspekte zu berichten:

  • Die Plausibilität und Durchführbarkeit der Eigenverwaltungsplanung.
  • Die Eignung der Buchführung und Finanzplanung als Grundlage für die Eigenverwaltung.
  • Mögliche Haftungsansprüche gegen aktuelle oder ehemalige Organe der Schuldnerin.

Sollte der vorläufige Sachwalter Hinweise finden, die eine Fortsetzung der Eigenverwaltung für nachteilig für die Gläubiger erscheinen lassen, ist er verpflichtet, das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss unverzüglich zu informieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung können Beschwerde eingelegt werden. Diese ist binnen zwei Wochen nach Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Mannheim einzulegen.

Die Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt in der Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten der ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH. Ob das Unternehmen eine langfristige Restrukturierung im Rahmen der Eigenverwaltung erfolgreich umsetzen kann, bleibt abzuwarten.

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