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Vorläufige Insolvenzverwaltung der Mohr Holzhaus GmbH angeordnet

viarami (CC0), Pixabay
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Am 06. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Weiden i.d. Oberpfalz im Verfahren über den Insolvenzantrag der Mohr Holzhaus GmbH, Industriestraße 8, 91578 Leutershausen, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Stefan Bauereiß, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ansbach unter HRB 3379 eingetragen.

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine Grundlage für ein mögliches Hauptinsolvenzverfahren zu schaffen.


Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Volker Böhm bestellt. Seine Kanzlei hat ihren Sitz in der Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg. Kontaktmöglichkeiten für Gläubiger und Beteiligte sind wie folgt:

  • Telefon: +49 (911) 600 79 161
  • Telefax: +49 (911) 600 79 10
  • E-Mail: nbg@schubra.de

Auswirkungen der vorläufigen Verwaltung

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Weiden gelten folgende Anordnungen:

  1. Verfügungsbeschränkungen: Verfügungen der Mohr Holzhaus GmbH sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies umfasst insbesondere auch die Einziehung von Außenständen.
  2. Einziehung von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, bestehende Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten einzuziehen. Die eingezogenen Beträge werden auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto überwiesen, um die Insolvenzmasse zu sichern.

Gläubiger, die Forderungen gegen die Mohr Holzhaus GmbH haben, sollten den weiteren Verlauf des Verfahrens aufmerksam verfolgen und sicherstellen, dass Zahlungen nur unter den Anordnungen des Insolvenzverwalters geleistet werden.


Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Weiden kann durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden. Dies gilt sowohl für die Schuldnerin (Mohr Holzhaus GmbH) als auch für beteiligte Gläubiger.

Frist: Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, der Zustellung oder – im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung – zwei Tage nach der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Einreichung:
Die Beschwerde kann schriftlich beim Amtsgericht Weiden i.d. Oberpfalz, Ledererstraße 9, 92637 Weiden i.d. OPf., eingereicht werden. Alternativ kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist jedoch, dass sie rechtzeitig beim Amtsgericht Weiden eingeht.

Inhalt: Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
  • Erklärung, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird,
  • ggf. den Umfang der Anfechtung (bei teilweiser Anfechtung).

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.


Elektronische Einreichung von Rechtsmitteln

Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, allerdings müssen dabei die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs eingehalten werden:

  • Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein,
  • Es muss über einen sicheren Übermittlungsweg oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt werden.

Weitere Details zur elektronischen Einreichung und den technischen Anforderungen finden sich auf der Website www.justiz.de.


Fazit

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Mohr Holzhaus GmbH markiert einen wichtigen Schritt zur Klärung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Die Gesellschaft steht nun unter enger Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters, um mögliche Vermögensverluste zu vermeiden. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche beobachten und den Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters Folge leisten müssen.

Betroffene Gläubiger und Beteiligte werden empfohlen, frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um ihre Interessen im weiteren Verlauf des Verfahrens bestmöglich zu vertreten.

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