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Vorläufige Insolvenzverwaltung für contrust – Gesellschaft für betriebliche Prävention mbH angeordnet

viarami (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Hamburg hat am 04.12.2024 um 12:55 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der contrust – Gesellschaft für betriebliche Prävention mbH (HRB 172961, Alsterredder 8, 22395 Hamburg) vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet (§§ 21, 22 InsO).

Wichtige Maßnahmen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa (Rosenstraße 6, 20095 Hamburg) wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
  2. Einschränkung der Verfügungsgewalt:
    • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Verbot für Drittschuldner:
    • Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  5. Zwangsvollstreckungsstopp:
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen) gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Hintergrund:

Die contrust – Gesellschaft für betriebliche Prävention mbH ist im Bereich Beratung zu Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Brandschutz, Elektrosicherheit und Datenschutz tätig. Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Amtsgericht Hamburg – 04.12.2024

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