Das Amtsgericht Ludwigsburg hat am 12. November 2024 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für die GAGI Bau GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel der Maßnahme ist es, eine Verschlechterung der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern und die Interessen der Gläubiger zu schützen.
Im Zuge des Beschlusses wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen, mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände, ausgesetzt. Begonnene Vollstreckungen werden vorerst eingestellt. Die Verfügungsbefugnis der GAGI Bau GmbH über ihr Vermögen wurde eingeschränkt: Über Bankkonten und Außenstände kann das Unternehmen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Raff aus Stuttgart ernannt. Seine Hauptaufgaben umfassen die Überwachung der finanziellen Situation des Unternehmens sowie die Sicherstellung der Insolvenzmasse. Zudem ist er beauftragt zu prüfen, ob die Vermögenswerte der GAGI Bau GmbH ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher zu nehmen und alle notwendigen Auskünfte einzuholen. Ferner wird er ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, um die finanzielle Abwicklung zu gewährleisten.
Den Schuldnern der GAGI Bau GmbH, etwa Kunden oder Vertragspartnern, wurde verboten, Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Diese Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Auch Banken wurden angewiesen, dem Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte zu erteilen.
Das Amtsgericht Ludwigsburg verfolgt mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung das Ziel, das Unternehmen zunächst zu stabilisieren und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts bleibt die GAGI Bau GmbH unter der strengen Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters handlungsfähig. Das Unternehmen hat außerdem die Pflicht, wesentliche Änderungen in seiner Vermögenslage unverzüglich zu melden.
Gegen die Anordnung des Gerichts können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Betroffene Parteien haben die Möglichkeit, diese schriftlich oder durch Protokollierung vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzureichen.
Die Entwicklungen im Verfahren werden entscheidend sein, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und gleichzeitig die Ansprüche der Gläubiger bestmöglich zu wahren.
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