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Vorläufige Insolvenzverwaltung für K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Eberswalde GmbH & Co. KG angeordnet

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Am 20. November 2024 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Eberswalde GmbH & Co. KG (mit Sitz in OT Finowfurt/Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide) die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO angeordnet. Diese Maßnahme soll das Vermögen der Schuldnerin sichern und vor nachteiligen Veränderungen schützen.


Hintergrund der Anordnung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde erforderlich, um die Gläubigerinteressen zu wahren und eine geordnete Abwicklung des möglichen Insolvenzverfahrens vorzubereiten. Die Schuldnerin, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin und deren Geschäftsführer, kann ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.


Maßnahmen des Gerichts

Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt. Herr Laboga übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die wirtschaftliche Situation zu bewerten.
  2. Beschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände – einschließlich solcher, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden – sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Einziehung von Bankguthaben und Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde ausdrücklich verboten, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Drittschuldner angewiesen, nur noch unter Beachtung der Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung verfolgt das Ziel, das Vermögen der K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Eberswalde GmbH & Co. KG zu sichern und eine transparente Übersicht über die wirtschaftliche Lage zu schaffen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird unter anderem:

  • Den aktuellen Stand der Vermögens- und Schuldensituation ermitteln.
  • Gläubigeransprüche prüfen und bewerten.
  • Über die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens entscheiden.

Relevanz für Gläubiger und Geschäftspartner

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Gläubiger und Geschäftspartner verpflichtet, Zahlungen und Leistungen nur noch unter Berücksichtigung der Anweisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erbringen. Zuwiderhandlungen könnten unwirksam sein und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Ausblick

Der Beschluss des Amtsgerichts markiert den Beginn eines Verfahrens, das über die Zukunft der K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Eberswalde GmbH & Co. KG entscheidet. Ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine alternative Lösung – wie etwa ein Sanierungsplan – umgesetzt werden kann, wird von den Ergebnissen der vorläufigen Insolvenzverwaltung abhängen.

Das weitere Vorgehen bleibt abzuwarten. Der vorläufige Insolvenzverwalter Sebastian Laboga wird in den kommenden Wochen die wirtschaftliche Lage analysieren und dem Gericht einen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden wird.

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