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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Philipp Wolfgang Beyer angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Am 20. November 2024 hat das Amtsgericht Gera in einem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Philipp Wolfgang Beyer, geboren am 23.06.1960, wohnhaft in der Cyriakstraße 29C, 99094 Erfurt, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Herr Beyer ist als Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena tätig.


Hintergrund der Entscheidung

Der Beschluss des Gerichts dient der Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO). Um dies sicherzustellen, hat das Gericht mehrere Maßnahmen ergriffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, bestellt. Herr Rombach ist unter der Telefonnummer 0361 73065-0 sowie per E-Mail unter info@rombach-rechtsanwaelte.de erreichbar.
  2. Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners:
    Verfügungen des Schuldners, einschließlich der Einziehung von Außenständen, bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies soll sicherstellen, dass keine unzulässigen oder nachteiligen Vermögensdispositionen vorgenommen werden.

Rechtliche Hinweise zur Beschwerde

Betroffene können gegen die Entscheidung eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Gera (Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera) eingereicht werden.

Wichtige Informationen zur Frist:

  • Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de.
  • Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich.

Form und Anforderungen der Beschwerde:

  • Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden.
  • Auch eine Einreichung über jedes andere Amtsgericht ist möglich, sofern die Übermittlung an das zuständige Insolvenzgericht rechtzeitig erfolgt.
  • Alternativ kann die Beschwerde als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht.

Hinweis zur elektronischen Übermittlung:

  • Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, beispielsweise über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
  • Weitere technische Details zur elektronischen Kommunikation sind auf www.justiz.de einsehbar.

Ausblick und Bedeutung der Entscheidung

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung verfolgt das Gericht das Ziel, die Gläubigerinteressen zu schützen und eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten. Insbesondere durch die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners soll verhindert werden, dass Vermögenswerte entzogen oder in anderer Weise geschädigt werden.

Rechtsanwalt Rolf Rombach übernimmt in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern, eine erste Bestandsaufnahme durchzuführen und die Voraussetzungen für ein mögliches Insolvenzverfahren zu prüfen.

Der Ausgang des Verfahrens wird davon abhängen, ob die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens führt oder ob gegebenenfalls andere Lösungen zur Schuldenregulierung gefunden werden können.

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