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Vorläufige Insolvenzverwaltung für SMW Spezialmaschinen und Werkzeugbau GmbH & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SMW Spezialmaschinen und Werkzeugbau GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Kruseshofer Straße 21, 17036 Neubrandenburg (HRA 970, Amtsgericht Neubrandenburg), hat das Amtsgericht Neubrandenburg am 19. November 2024 umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse beschlossen.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, bestellt. Ab sofort dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ziel dieser Maßnahme ist es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und die Grundlage für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu schaffen.

Weitere Anordnungen:

  • Untersagung der Zwangsvollstreckung: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, sind ab sofort untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten sowie Außenstände der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldnerin darf über diese Vermögenswerte nicht mehr verfügen.
  • Eröffnung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten gemäß den Anforderungen des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (Urteile Az. IX ZR 47/18 und Az. IX ZR 110/17). Auf diese Konten können eingehende Gelder umgeleitet und Masseverbindlichkeiten reguliert werden.
  • Zahlungsanweisungen an Drittschuldner: Den Schuldnern der SMW Spezialmaschinen und Werkzeugbau GmbH & Co. KG wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu überwachen und zu prüfen, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Darüber hinaus darf er:

  • Geschäftsräume und Betriebseinrichtungen betreten,
  • Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Schuldnerin nehmen,
  • alle notwendigen Nachforschungen anstellen.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, um die Vermögensverhältnisse aufzuklären.

Elektronische Veröffentlichung

Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt elektronisch und bleibt mindestens so lange gespeichert, wie die Sicherungsmaßnahme wirksam ist. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensbeendigung. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung ebenfalls spätestens nach sechs Monaten gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Fazit

Mit diesen Maßnahmen hat das Amtsgericht Neubrandenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung eingeleitet, um die Vermögenswerte der SMW Spezialmaschinen und Werkzeugbau GmbH & Co. KG zu sichern und den Fortgang des Verfahrens zu prüfen. Es bleibt abzuwarten, ob eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen wird.

Amtsgericht Neubrandenburg – Insolvenzgericht
19.11.2024

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