Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des „Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V.“, Triftstraße 5, 34355 Staufenberg, ist am 04. November 2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Der Verein, eingetragen beim Amtsgericht Göttingen unter VR 2823 und vertreten durch den Vorsitzenden Josua Fett, steht somit unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde die Rechtsanwältin Karina Schwarz, Bertastraße 10, 30159 Hannover, bestellt. Frau Schwarz ist unter der Telefonnummer 0511/4753390 sowie per E-Mail unter Hannover@insolvenzverwaltungen.de erreichbar. Ab sofort sind alle Verfügungen des Vereins nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Des Weiteren werden die Schuldner des Vereins aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses zu leisten, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller durch sofortige Beschwerde angefochten werden. Zudem haben Gläubiger das Recht, eine sofortige Beschwerde einzulegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 in Frage stellen möchten.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Göttingen, Insolvenzgericht, Berliner Straße 8 – Eingang Maschmühlenweg 11, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, einzulegen. Alternativ kann die Beschwerde auch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach unter govello-1166698786503-000010193 eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts abgegeben werden. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung der Beschwerde ist erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Diese Anordnung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung markiert einen wichtigen Schritt im Verfahren zur Klärung der finanziellen Lage des Vereins und zur Sicherung der Gläubigerinteressen.
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