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Vorläufige Sachwaltung für Witte Barskamp GmbH & Co. KG angeordnet

viarami (CC0), Pixabay
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Am 06. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Lüneburg im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG (Horndorfer Weg 26–28, 21354 Bleckede) gemäß § 270a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Das Unternehmen bleibt damit unter eigener Kontrolle, jedoch unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters.

Die Gesellschaft, die beim Amtsgericht Lüneburg unter HRA 896 eingetragen ist, wird vertreten durch:

  1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin),
  2. Jens Düffert (Kommanditist),
  3. Andreas Witte (Kommanditist),
  4. Horst Witte (Kommanditist).

Bestellung des vorläufigen Sachwalters

Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann bestellt, Kanzleisitz:

  • Adresse: Lise-Meitner-Str. 2, 21337 Lüneburg
  • Telefon: 04131 / 400400
  • Fax: 04131 / 4004049
  • E-Mail: inso@kanzlei-koenemann.de

Der vorläufige Sachwalter überwacht die wirtschaftlichen Aktivitäten und Entscheidungen der Schuldnerin, während diese weiterhin berechtigt ist, ihr Vermögen selbstständig zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Verfahren der Eigenverwaltung soll dazu dienen, das Unternehmen zu stabilisieren und Restrukturierungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne den Betrieb vollständig aus der Hand zu geben.


Ziel und Ablauf der Eigenverwaltung

Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO zeigt, dass die Schuldnerin einen Sanierungsansatz verfolgt, bei dem die Geschäftsführung weiterhin die Kontrolle behält. Der Sachwalter prüft dabei die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Entscheidungen. Ziel ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und gleichzeitig die Möglichkeit einer Sanierung oder Restrukturierung des Unternehmens zu gewährleisten.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Lüneburg eingesehen werden.


Rechtsmittelbelehrung

Sowohl die Antragstellerin als auch Gläubiger können gegen die Entscheidung des Gerichts sofortige Beschwerde einlegen, insbesondere wenn Zweifel an der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestehen (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848).

Frist:
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit:

  • der Zustellung,
  • der Verkündung des Beschlusses oder,
  • im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung, zwei Tage nach der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Das zuerst eintretende Ereignis ist für den Fristbeginn maßgeblich.

Einreichung:

  • Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Lüneburg, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg, einzureichen.
  • Alternativ kann sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Lüneburg eingeht.

Inhalt: Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch ratsam, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.


Datenschutz

Das Amtsgericht Lüneburg weist auf die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hin. Die Datenschutzerklärung sowie weitere Informationen sind auf der Website des Gerichts unter amtsgericht-lueneburg.niedersachsen.de abrufbar. Auf Wunsch wird die Erklärung auch postalisch zugesandt.


Fazit

Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung hat die Witte Barskamp GmbH & Co. KG die Chance, unter gerichtlicher Aufsicht eine Restrukturierung ihres Unternehmens vorzunehmen. Der eingesetzte vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann, wird dabei die Vermögensverwaltung und Entscheidungen der Geschäftsführung überwachen. Für Gläubiger und andere Beteiligte bietet dieses Verfahren die Möglichkeit, ihre Interessen im Rahmen des Sanierungsprozesses zu wahren.

Betroffene Gläubiger sollten den weiteren Verlauf des Verfahrens genau beobachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

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