In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 301 Js 20140/13 das gegen die Beschuldigten Rosenberg, Alexander, geb. 18.05.1966 und Bartole, Siegfried, geb. 14.02.1975wegen Betruges geführt wurde, wurden folgende Vermögenswerte gepfändet:
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Restguthaben des Alexander Rosenberg vom Konto mit der IBAN-Nr DE 4710 0100 1002 6935 8108, das auf dem Verwahrkonto „Pfändung“ bei der Postbank AG gebucht wurde. Wert nach Drittschuldnererklärung: 4.648,32 EUR |
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Restguthaben des Victor Moste vom Konto mit der IBAN-Nr DE 4710 0100 1002 7737 11 09, das auf dem Verwahrkonto „Pfändung“ bei der Postbank AG gebucht wurde. Wert nach Drittschuldnererklärung: 3.267,35 EUR |
Das Ermittlungsverfahren selbst wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und gegen Victor Moste nicht geführt, da sich sowohl bei Rosenberg als auch bei Moste herausgestellt hat, dass es sich um Aliasnamen handelt. Die tatsächlichen Identitäten sind weiter unbekannt.
Das Amtsgericht Dresden hat durch Beschluss vom 09.07.2014, Az.: 231 Gs 64/14, im sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren die Pfändung der aufgeführten Vermögensgegenstände für weitere drei Jahre ab Rechtskraft dieses Beschlusses aufrechterhalten. Der Beschluss ist seit dem 22.08.2014 rechtskräftig.
Die Verletzten haben in dieser Zeit die Möglichkeit, auf dieses Vermögen zuzugreifen. Mit Ablauf der Drei-Jahres-Frist erwirbt der Staat gemäß § 111 i Abs. 5 StPO die vorgenannten Vermögenswerte.
Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus der gegenständlichen Tat erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zugreifen. Der tatsächliche Wert der im Wege der Beschlagnahme gesicherten Forderungen beruht auf der Drittschuldnererklärung und kann sich ggf. noch ändern.
Da die wahren Namen der Beschuldigten nicht bekannt sind, jedoch Vermögen im Inland auf ihre Aliasnamen vorhanden ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gemäß § 1913 BGB einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Dies müssen die Verletzten ebenfalls selbst in die Wege leiten.
Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Zulassung zur Vollstreckung.
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