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Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Lovania-Immobilien GmbH

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen d.
Lovania-Immobilien GmbH (HRB 14263 KI), Hopfenstr. 1 d, 24114 Kiel
Vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Lotz, Kronshagener Weg 130 a, 24116 Kiel

wird heute, am 22.07.2016, 11:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
Telefon: 0431/9086650 Fax: 0431/90866599

bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Dem Schuldner wird untersagt mit Sicherungsrechten belastete Gegenstände an die Sicherungsgläubiger herauszugeben. Gleiches gilt für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Davon ausgenommen sind Verfahren zur Abgabe oder Ergänzung der Vermögensauskunft.
Die Zustellung an Drittschuldner gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des/der Schuldners/in einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm/ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er/Sie hat ihm/ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den/die Schuldner/in oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bereits beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO), ggf. ob ein Vorschussanspruch nach § 26 Abs. 4 InsO besteht und als werthaltig einzuschätzen ist.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kiel, Deliusstr. 22, 24114 Kiel in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kiel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Amtsgericht Kiel, den 22.07.2016
25 IN 181/16

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