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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Hof gegen Edith Horn

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Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof, Hans-Högn-Str. 10 in 95030 Hof, Aktenzeichen 17 Js 7293/11, gegen Horn, Edith, geb. 15.06.1952 in Burgpreppach, deutsche Staatsangehörige, geschieden, wohnhaft Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München und wegen des Verdachts des besonders schweren Falles des Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 StGB wurden auf Grund des dinglichen Arrestes in Höhe von 1.132.287,67 EUR des Amtsgerichts Hof, Ermittlungsgericht, vom 31.01.2013, Geschäftsnummer 1 Gs 297/13, gegen die Schuldnerin, Horn, Edith, geb. 15.06.1952 in Burgpreppach, deutsche Staatsangehörige, geschieden, wohnhaft Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München, die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, als Geschädigte ihre Ansprüche geltend zu machen und ihre titulierten Ansprüche aus der Straftat in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt.

Eine bloße Anmeldung der Forderung beim zuständigen Gericht ist nicht ausreichend. Die Aufrechrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte: Forderungen der Beschuldigten Horn aus dem Konto mit der Nummer 54/813-0351590/2007 bei der Bonnfinanz, Rabinstraße 8, 53111 Bonn: 31.553,24 EUR

Funck, Staatsanwalt

95030 Hof,

Staatsanwaltschaft Hof
Hans-Högn-Str. 10
95030 Hof

Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft hat in der vorliegenden Strafsache neben den Strafverfolgungsermittlungen zugunsten der Tatverletzten auch die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatlichen Sicherungsmaßnahmen sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Tatverletzter selbst aktiv werden müssen.

Auf die von der Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte können Sie lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen.

Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist als vorläufig vollstreckbarer Titel auch ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO.

Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g/h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111g/h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten Sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das früher begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.

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