Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der aus einer Straftat Verletzten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Abs. 3 und 4 Stopp) im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az. 270 Js 34489/11 (997 AR 188/12) gegen Okday Yazar und Seba Yazar wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges, wurden aufgrund der Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.02.2015, Az. 31 Gs 494/12 und vom 16.02.2012, Az. 31 Gs 465/12, gegen die Vorgenannten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten – sofern Sie den erlittenen Schaden klagweise geltend zu machen beabsichtigen – empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.
997 AR 188/12
Karlsruhe, den 03.02.2015
Schwartz, Rechtspflegerin
Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte
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Kontenpfändung Nr. 0108154055 und Nr. 0108154048 i.H. von insgesamt 15.292,86 EUR bei der Sparkasse Karlsruhe Ettlingen, Kaiserstr.223, 76133 Karlsruhe |
Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Wert der gesicherten Vermögenswerte nicht der Höhe aller entstandenen Schäden entspricht.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen und ggf. anderen Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend zu machen und Ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.
Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig
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