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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Schweinfurt

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Staatsanwaltschaft Schweinfurt 10 Js 7818/16 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schweinfurt, Az.10 Js 7818/16 gegen Unbekannt

Alias:

1)

Michal Svoboda, geb. 16.10.1973 (26.10.1973) in Teplice, wh. 10178 Berlin, Friedrichsgracht 58, vermutlich: Michal Svoboda, geb. 26.10.1973 in Boskovice, wh. CZ-101 00 Praha 10, Ortsteil Vrsovice 11, Madriska Nr. 763

2)

Sergejs Minkins, Marktler Str. 12, 84489 Burghausen,

wegen Verdachts eines Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1, 52 Strafgesetzbuch

In dem bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt unter dem o. g. Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Sicherungsmaßnahmen bei dem unbekannten Beschuldigten mit den ALIAS-Personalien „Michal Svoboda“ bzw. „Sergejs Minkins“, zu Gunsten der Tatverletzten (Rückgewinnungshilfe), durchgeführt.

Es wurde ein Beschlagnahmebeschluss am 07.03.2016 unter Gs 260/16 durch des Amtsgericht Schweinfurt erlassen und am 22.03.2016 eine Pfändungsverfügung für das Konto mit der IBAN: DE18 3002 0900 5380 2949 68, BIC CMCIDEDD, bei der Targo Bank AG, ausgefertigt. Auf dem Konto befand sich zum Zeitpunkt der Pfändung ein Betrag von 2.031,35 €.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahme für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 111 e Absatz 3 und 4 StPO. Sollten weitere Vermögenswerte festgestellt werden, so erfolgt die Veröffentlichung ebenso im Bundesanzeiger.

Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Geschädigte: Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt hat in der vorliegenden Strafsache neben den Strafverfolgungsermittlungen zugunsten der Tatverletzten auch die oben aufgeführten Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatlichen Sicherungsmaßnahmen sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Tatverletzter selbst aktiv werden müssen.

Auf die von der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vorläufig gesicherten Vermögenswerte können Sie lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO. Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben. Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g / h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111g / h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten Sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.

Nicht ausreichend sind die bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft oder die Übersendung eines Antwortschreibens. Ein solches Vorgehen entfaltet keinerlei Rechtswirkung! Wenden Sie sich daher ggf. bitte an einen Rechtsanwalt!

 

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