Landgericht Görlitz 8. Große Strafkammer Az.8 KLs 310 Js 357/16
Rückgewinnungshilfe in dem Verfahren 8 KLs 310 Js 357/16 gegen Klaus-Peter Boch
In dem oben genannten Verfahren hat die Kammer am 07.04.2016 beschlossen:
„1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 27.04.2009 ausgesprochene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten (Az. 11 Gs 436/09) wird zu einem Betrag von 1.860.830,80 € für die Dauer von 3 Jahren aufrecht erhalten (§ 111i Abs. 3 S. 1 StPO).
2. Gleiches gilt für die auf Grundlage dieser Arreste erfolgten Sicherungsmaßnahmen. Es sind bisher sichergestellt worden (§ 111i Abs. 3 S. 3 StPO):
1. Santander Bank, 41061 Mönchengladbach, Santander-Platz 1 |
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2. Sparkasse Schwarzwald-Baar, 78050 Villingen-Schwetzingen, Gerberstraße 45 |
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3. Allianz Lebensversicherung-AG, 10850 Berlin |
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4. Hinterlegung von Bargeld |
Gründe
Der Gesamtbetrag der durch die Betrugstaten verursachten Schäden beziffert sich mit 1.860.830,80 €. Diesen Betrag hat der Angeklagte erlangt. Dass ein Geschädigter bereits im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung über die sichergestellten Guthaben verfügt hat, ist nicht bekannt (§ 111i Abs. 2 S. 4 Nr. 1, Abs. 3 S.1 StPO).“Die Verwertung der verstrickten Objekte muss gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 StPO durch einen Beschluss des Landgerichts Görlitz, Wirtschaftsstrafkammer, ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen von Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Zulassung.* Die Kammer weist darauf hin, dass sie bereits vor Urteilserlass gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Arrestvollziehung Geschädigter zugelassen hat, deren Hauptforderungen in ihrer Summe die oben genannten Kontostände übersteigen.
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