Dem Unternehmen war im Jahre 2012 eine BaFin Untersagung zugestellt worden. Jetzt die Mittelung über die Sicherstellung des Vermögens.
BaFin untersagt der Accudomus KG Unternehmensgruppe das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Accudomus KG Unternehmensgruppe, Ravensburg (vormals: Tutzing), mit Verfügung vom 28. Juni 2012 das Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Die Accudomus KG Unternehmensgruppe bot Anlegern die Zeichnung einer so genannten „Schlaubär Anlage“ an. Dabei versprach sie, die angenommenen Gelder nebst einer 100%igen Verzinsung nach zwölf bzw. 15 Monaten wieder zurückzuzahlen.
Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Accudomus KG Unternehmensgruppe das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Aktualisiert (1. August 2013):
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
ins Haus geflattert
In einem unter dem Az.: 62 Js 15178/11 VA bei der Staatsanwaltschaft München II geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs gegen Heiko Fichter, geb.18.04.1967 in Stade, wohnhaft Merianstraße 10 c, 82216 Maisach, Alexander Wilhelm Karl, geb. 26.01.1970 in Ravensburg, wohnhaft David-Mieser-Straße 9, 88213 Ravensburg und Stefanie Lerpscher, geb. 15.04.1975 in Lindenberg, wohnhaft David-Mieser-Str. 19, 88213 Ravensburg hat das Landgericht München II, Geschäftsnummer W 1 KLs 62 Js 15178/11 dinglichen Arrest in Höhe von in 587.104,24 Euro gegen die ACCUDOMUS KG Unternehmensgruppe, Gartenstraße 77, 88212 Ravensburg angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft München II führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In Vollziehung des dinglichen Arrests konnten für die Opfer der Straftat bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:
Konten bei der HypoVereinsbank UniCredit Bank AG, Apianstr. 8-14, 85774 Unterföhring alle vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere Kontonummer: 658581554, 658593013, 10107998 |
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden und sich gegebenenfalls umgehend an einen Rechtsanwalt zu wenden
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
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