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Vorläufiger Rechtsschutzantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen Regelungen der Corona-LVO M-V im Wesentlichen erfolglos

qimono (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat einen vorläufigen Rechtsschutz-antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 4 Corona-LVO M-V mit Beschluss vom heutigen Tag im Wesentlichen abgelehnt (1 KM 127/21 OVG).

Mit ihrem Eilantrag hat die Antragstellerin geltend gemacht, die angegriffenen Regelungen würden gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Insbesondere liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Einzelhandelsbetrieben des kurzfristigen Bedarfs, die öffnen dürften, und Einzelhandelsbetrieben des längerfristigen Bedarfs, wie Textileinzelhandelsbetriebe, die geschlossen bleiben müssten vor. Außerdem liege eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, für den es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gebe. Schließlich würden die Regelungen in Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Der in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V enthaltene Grundrechtseingriff finde seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiere. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb vor, dass die Antragstellerin gegenüber dem Lebensmittelhandel verfassungswidrig ungleich behandelt werde, weil dieser auch Non-Food-Produkte einschließlich solcher aus dem Textilhandel anbieten dürfe und sie mit ihm insoweit im Wettbewerbe stehe. Die Unterscheidung beruhe auf hinreichenden Gründen des Infektionsschutzes.

Allerdings überschreite der Verordnungsgeber die Grenze zur Gleichheitswidrigkeit, indem er geöffneten Einzelhandelsbetrieben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz Corona-LVO M-V weitergehend verpflichte, in ihren Hygiene- und Sicherheitskonzepten geeignete Vorkehrungen vorzusehen, um eine Wahrnehmung der geöffneten Angebote durch Personen aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die fraglichen Einrichtungen weiterhin geschlossen sind, zu verhindern. Auch die in § 13 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz Corona-LVO M-V enthaltene Kontrollpflicht übersteige den zulässigen Rahmen einer aus Sachgründen gerechtfertigten Ungleich-behandlung. In diesem Umfang hat das Gericht den § 13 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz und den § 13 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz Corona-LVO M-V vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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