Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ehrentraut Personalservice GmbH (Aktenzeichen: 67b IN 277/24) am 17. Dezember 2024 um 12:32 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Hintergrund zum Unternehmen
Die Ehrentraut Personalservice GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 96327, hat ihren Sitz in der Frankenstraße 3, 20097 Hamburg. Das Unternehmen ist tätig im Bereich des Personalmanagements, insbesondere der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vermittlung von Arbeitskräften.
Als gesetzlicher Vertreter fungiert Geschäftsführer Werner Ehrentraut mit Wohnsitz in Hamburg.
Gerichtliche Anordnung
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg folgende Maßnahmen beschlossen:
- Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc-André Borchert bestellt.- Adresse: Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg
- Verfügungsbeschränkung:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Einziehung von Forderungen:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Zahlungsverbote für Drittschuldner:
- Schuldner der Ehrentraut Personalservice GmbH (Drittschuldner) dürfen keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin leisten. Stattdessen sind sie aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung der Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Zwangsvollstreckungen, die sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen, sind untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ausblick für Gläubiger und Geschäftspartner
Für die Gläubiger und Geschäftspartner der Ehrentraut Personalservice GmbH bedeutet die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, dass Forderungen und Ansprüche zunächst nur in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Zahlungen an die Schuldnerin sind ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam.
Die weiteren Schritte im Insolvenzverfahren werden in den nächsten Wochen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geprüft und bekannt gegeben.
Das Amtsgericht Hamburg hat diesen Beschluss am 17. Dezember 2024 veröffentlicht. Die betroffenen Parteien sollten sich nun entsprechend auf die kommenden Entwicklungen vorbereiten.
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