Landgericht Hamburg | Gerichtlicher Teil | Vorlagebeschluss 319 OH 8/18 CONTI 182. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AQUAMARIN“ |
31.01.2019 |
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Landgericht HamburgAz.: 319 OH 8/18 BeschlussIn der Sache der vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 2 KapMuG zu bestimmende Musterkläger
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 19 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Palder, die Richterin am Landgericht Mück und die Richterin am Landgericht Schwabe am 07.01.2019: I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 15.03.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 182. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AQUAMARIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. 3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. Gründe:I. Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aquamarin“. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Antragsgegnerin zu 1) ist im Dezember 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten. Es handelt sich um einen Schifffonds, der den Erwerb und den Betrieb eines Bulker-Schiffes (Massengutschiff für Schüttgut) zum Gegenstand hat. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegnerinnen des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Dieser bildete die Grundlage des Beteiligungsangebots in den jeweiligen Ausgangsverfahren. Die Antragsteller halten diesen Prospekt aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung. II. Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt worden ist. Bislang sind laut Klageregister 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig und bekannt gemacht worden, die alle beim Landgericht Hamburg eingegangen sind. 319 O 183/18 (4 Musterverfahrensanträge) Die Zivilkammer 19 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, weil der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag bei ihr eingegangen ist. RechtsbehelfsbelehrungDieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.
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