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Vorlagebeschluss 319 OH 8/18 CONTI 182. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AQUAMARIN“

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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Vorlagebeschluss
319 OH 8/18
CONTI 182. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AQUAMARIN“
31.01.2019

Landgericht Hamburg

Az.: 319 OH 8/18

Beschluss

In der Sache

der vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 2 KapMuG zu bestimmende Musterkläger

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Witt, Habersaathstraße 58, 10115 Berlin

gegen

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen

– Antragsgegnerin –
2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 19 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Palder, die Richterin am Landgericht Mück und die Richterin am Landgericht Schwabe am 07.01.2019:

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Der am 15.03.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 182. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AQUAMARIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

(a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

(b) die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

(c) die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI AQUAMARIN“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im März 2011 unvertretbar war.

(d) die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im März 2011 falsch ist.

(e) der Emissionsprospekt den falschen Eindruck vermittelt, das Kapazitätswachstum liege bei nur 8,3 % p.a., obwohl im Segment der Supramax-Bulker mit einem Wachstum von 19,2 % p.a. für die nächsten drei Jahre ab Januar 2011 zu rechnen war,

(f) nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte weitere Kapazitätswachstum der Bulker Flotte aufgrund der Überkapazität auf dem Bulker Markt negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

(a) der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

(b) der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.

(c) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem der Emissionsprospekt

(a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als „sehr günstig“ bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung,

(b) auf Seite 7 die Behauptung aufstellt, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI AQUAMARIN<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aquamarin“. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Antragsgegnerin zu 1) ist im Dezember 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten. Es handelt sich um einen Schifffonds, der den Erwerb und den Betrieb eines Bulker-Schiffes (Massengutschiff für Schüttgut) zum Gegenstand hat.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegnerinnen des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Dieser bildete die Grundlage des Beteiligungsangebots in den jeweiligen Ausgangsverfahren. Die Antragsteller halten diesen Prospekt aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt worden ist.

Bislang sind laut Klageregister 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig und bekannt gemacht worden, die alle beim Landgericht Hamburg eingegangen sind.

319 O 183/18 (4 Musterverfahrensanträge)
319 O 66/18
319 O 93/18
319 O 313/17 (4 Musterverfahrensanträge, fälschlicherweise wurden 5 Anträge eingetragen)

Die Zivilkammer 19 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, weil der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag bei ihr eingegangen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

 

Palder
Vorsitzende Richterin
am Landgericht
Mück
Richterin
am Landgericht
Schwabe
Richterin
am Landgericht

 

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