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Vorlagebeschluss 328 OH 9/18 Lloyd Fonds Flottenfonds XI ,MS „BARBADOS“

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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Vorlagebeschluss
328 OH 9/18
Lloyd Fonds Flottenfonds XI ,MS „BARBADOS“ Schifffahrtsges. mbH & Co. KG und MS BONAIRE Schifffahrtsges. mbH & Co. KG
26.11.2018

328 OH 9/18

In der Sache

„Der/die vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 9 KapMuG zu bestimmende Musterkläger/in“

– Antragsteller –

gegen

1) Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand, Amelungstraße 8-10, 20345 Hamburg

– Antragsgegnerin –

2) NSC Schiffahrtsgesellschaft & Cie.KG, vertreten durch deren Komplementärin, die Verwaltung NSC Schifffahrts mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer Roberto Echevarria und Dirk Rößler, Von-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg

|

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 28 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Hülk, den Richter am Landgericht Loßmann und die Richterin Dr. Breckwoldt am 15.11.2018:

|

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt „Lloyd Fonds Flottenfonds XI“ über eine Beteiligung an der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und an der MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in der Fassung vom 20.12.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) einzeln und / oder kumulativ unrichtige, irreführende und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen enthält:

a.

Die Schiffsklasse der Fondsschiffe, die der Panamax-Vollcontainerschiffe mit einer Tragfähigkeit von 4.330 TEU wird als die Klasse der größten Schiffe dargestellt, die den Panama-Kanal befahren können, ohne dass der Prospekt darauf hinweist, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung allgemein und insbesondere den Beklagten bekannt war, dass eine Verbreiterung des Panama-Kanals beschlossen war, die aus Sicht des Datums der Prospekterstellung im Jahre 2014 abgeschlossen sein sollte und das Befahren des Panama-Kanals mit deutlich größeren Schiffen eine Tragfähigkeit von bis zu 14.000 TEU ermöglicht.

b.

Der Prospekt bepreist die Festvercharterung für die ersten 5 Jahre der Betriebsdauer bis in das Jahr 2014. Er verschweigt, dass im Jahr 2014 absehbar das Ende der Festcharter und die Eröffnung des verbreiterten Panama-Kanals zusammenfallen.

c.

Angesichts der damals feststehenden Eröffnung des verbreiterten Panama-Kanals sind unverändert hohe prognostizierte Charterraten unrealistisch.

d.

Die Schiffe der Panamax-Klasse haben außerhalb des Einsatzes im Panama-Kanal bauartbedingte Wettbewerbsnachteile, da sie aufgrund der auf die damaligen Schleusen des Panama-Kanals angepassten Größe relativ zu lang, relativ zu schmal und relativ zu hoch sind, was zu erhöhten Kosten bei den Hafengebühren und im Betrieb wegen des Zwangs größerer Mengen an Ballastwasser zu höheren Treibstoffkosten führt.

e.

Der Prospekt bezieht sich bei der Darstellung der Marktchancen der Schiffe des Fonds auf die Marktstudie für Containerschiffe der Größenklasse um 4.300 TEU des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) aus dem November 2007. Er verschweigt dabei die Warnung des IWF, dass die Marktentwicklung bei ausbleibender deutlicher Steigerung der Importe Chinas und bei ausbleibender Abkoppelung der globalen Wirtschaft von der US-amerikanischen Entwicklung negativ entwickeln kann, er verschweigt dabei Feststellungen in der Marktstudie zu deutlichen Zuwachsraten im Flottenwachstum, er verschweigt die Feststellung in der Marktstudie, wonach von einer altersbedingten Verschrottung im Wettbewerbsmarkt nicht auszugehen war.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Treugebern der MS „BONAIRE “ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und die Beklagten ein (vor-)vertragliches Schuldverhältnis zustande kam.

3. Es wird festgestellt, dass die Verletzung von Pflichten aus dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 2 den § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und / oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt.

4. Es wird festgestellt, dass Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen.

5. Es wird festgestellt, dass die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 geltende Regelverjährung des BGB verdrängt.

6. Es wird festgestellt, dass die Verwendung des Verkaufsprospekts – einzeln und / oder kumulativ – durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der MS „BONAIRE “ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Verletzungen von Pflichten darstellen im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3.

7. Es wird festgestellt, dass die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch gilt für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3.

8. Es wird festgestellt, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch gilt für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3.

9. Es wird festgestellt, dass ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der MS „BONAIRE “ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 darstellt.

10. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die Treugeber der MS „BONAIRE “ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vor Vertragsschluss darüber informieren mussten, dass

a.

zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannt war, dass der Panama-Kanal aus damaliger Sicht verbreitert werden würde, wobei die Verbreiterung im Jahr 2014 abgeschlossen sein sollte.

b.

als Folge daraus anstatt bisher 4.400 TEU die maximale Tragfähigkeit 14.000 TEU betragen werde, mit der Schiffe den Panama-Kanal würden passieren können.

c.

die Schiffe der Panamax-Klasse bauartbedingte Nachteile im Betrieb außerhalb des Panama-Kanals haben, in dem höhere Treibstoffkosten und höhere Hafengebühren existieren.

d.

zum Ende der Festvercharterung aus damaliger Sicht die Verbreiterung des Panama-Kanals abgeschlossen sein würde, so dass die Wettbewerbschancen der Panamax-Schiffe weggefallen sein werden und damit die Prognose unveränderter Charterraten für die Zeit nach 2014 unrealistisch ist.

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