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Vorlagebeschluss 332 OH 1/19 MS“Vogerunner“ GmbH & Co.KG

Beschluss | © delphinmedia / Pixabay
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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Vorlagebeschluss
332 OH 1/19
MS“Vogerunner“ GmbH & Co.KG
18.02.2019

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Der am 08.05.2008 von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG (vormals: HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH) aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

a) Die Darstellung des Marktes und des Marktumfeldes ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil
aa) der Prospekt zum Zeitpunkt der Herausgabe veraltete Aussagen zur Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels enthält,
bb) die Darstellung über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage fehlerhaft dargestellt wird,
cc) die Kapazität der Flotte durch veraltete Informationen fehlerhaft dargestellt wird, zusätzliche Kapazitäten durch Tankerumbauten nicht berücksichtigt werden und signifikante Kapazitätsreduzierungen durch ein unrealistisches, marktuntypisches Verschrottungspotenzial dargestellt werden,
dd) der Prospekt die negativen Marktanalysen mit prognostizierten Einbrüchen im Bulkermarkt verschweigt.

b) Die Darstellung der Prognosen der Charterraten ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil
aa) der Prospekt die historischen Charterraten unzutreffend angibt,
bb) die Charterprognosen infolge der unzutreffenden Angaben unvertretbar sind,
cc) der Prospekt nicht über den vorhersehbaren Einbruch der Charterraten aufklärt.

c) Die Darstellung der Bonität des Charterers durch den Report von Dynmar B.V. über Transfield ER Ltd. ist im Prospekt unzureichend und irreführend dargestellt.

d) Die Darstellung des Charterausfallrisikos im Prospekt ist fehlerhaft, da dieses tatsächlich höher war als dargestellt. Bei Prospekterstellung war bereits der Ausfall des Charterers absehbar, weil infolge eines Dynamar Reports objektiv erkennbar war, das er seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht erfüllen können wird, wenn sich die prognostizierten Marktrückgänge einstellen.

e) Die Darstellung des Wertgutachters Dipl.-Ing. Günter Oppermann im Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil
aa) sich der Marktwert eines Schiffes anhand auf dem freien Markt durch Angebot und Nachfrage ermittelt, wobei die Charterverträge außer Acht gelassen werden,
bb) sich das Gutachten vom 01.04.2008 auf ein erst im November abzulieferndes Schiff bezieht und der Wert des Schiffes auf dem weltweiten Zeitchartermarkt zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht ermittelbar war,
cc) das Gutachten den aktuellen Marktwert nicht wiedergibt,
dd) das Gutachten nicht die marktübliche Charter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu Grunde legt.

f) Die Darstellung der Leistungsbilanz aus 2006 zur HCI-Gruppe ist veraltet, unvollständig und irreführend, weil bei Prospekterstellung im Mai 2008 Zahlen aus 2007 bereits bekannt waren und die Ergebnisse aus 2007 in Bezug auf die 17 in Fahrt befindlichen Bulkerschiffe der HCI Flotte
aa) bei 16 Schiffsgesellschaften (94,11 %) der Reedereiüberschuss kumuliert mit 18,69 % unter Plan lag,
bb) bei 6 Schiffsgesellschaften (35,29 %) die Tilgung kumuliert mit 2,04 % unter Plan lag
cc) bei 16 Schiffsgesellschaften (94,11 %) die Liquidität kumuliert mit 54,87 % unter Plan lag,
dd) bei 11 Schiffsgesellschaften (64,7 %) die Ausschüttungen kumuliert mit 21,75 % unter Plan lagen.

g) Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass die Gesellschaft im Fall der Insolvenz für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers haftet. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler.

2. Die Antragsgegner sind für den am 08.05.2008 für die Beteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiator gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, 4 VermAnlG vor.

3. Die Antragsgegner haften im Hinblick auf die Beteiligung an der MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gesamtschuldner

4. Die Antragsgegner haben schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

5. Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger an einer Sanierung durch weiteres Kapital teilgenommen hat.

6. Die Antragsteller sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten.

II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

 

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