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Vorlagebeschluss im Berufungsverfahren über einseitiges Änderungsrecht in AGB von Telekommunikationsdienstleistern

garten-gg (CC0), Pixabay
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute unter Leitung des Vorsitzenden Richters Erfried Schüttpelz ein Berufungsverfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Kläger) und einem großen Telekommunikationsanbieter (Beklagte) ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einzuholen.

Klagegegenstand

Im Zentrum des Verfahrens steht eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Telekommunikationsanbieters. Diese Klausel erlaubt es dem Anbieter, die Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen einseitig zu ändern. Der Kläger fordert in zweiter Instanz, dass diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Telekommunikationsverträge nicht mehr verwendet werden darf. Nach Ansicht des Klägers benachteiligt ein solch einseitiger Änderungsanspruch die Verbraucher unangemessen und verstößt gegen das geltende AGB-Recht.

Verteidigung der Beklagten

Die Beklagte argumentiert, dass die Klausel auf der Grundlage von § 57 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) formuliert wurde. Diese Vorschrift erlaube es Telekommunikationsanbietern, in ihren AGB ein solches einseitiges Änderungsrecht vorzusehen. Die Beklagte sieht ihre AGB-Klausel daher als eine Wiederholung des Wortlauts des Gesetzes an.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der 20. Zivilsenat führt in seinem heutigen Vorlagebeschluss aus, dass § 57 Absatz 1 Satz 1 TKG die Umsetzung von Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt. Diese Richtlinie regelt den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Da die nationale Regelung auf einer europäischen Vorgabe basiert, sei die Auslegung der EU-Richtlinie durch den EuGH entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit der strittigen AGB-Klausel.

Kernfrage des Vorabentscheidungsverfahrens

Im Mittelpunkt der Vorlage steht die Frage, ob Art. 105 Absatz 4 der EU-Richtlinie den Telekommunikationsanbietern ausdrücklich ein einseitiges Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen gewährt oder ob die Vorschrift lediglich die Rechtsfolgen eines bereits bestehenden Änderungsrechts regelt. Sollte die Richtlinie den Telekommunikationsanbietern kein eigenständiges einseitiges Änderungsrecht einräumen, wäre die angegriffene AGB-Klausel der Beklagten unzulässig.

Vorlagefrage an den EuGH

Der Senat hat dem EuGH daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist Art. 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 dahingehend auszulegen, dass Telekommunikationsanbieter ein gesetzliches Recht haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht erhalten? Oder setzt die Vorschrift ein bereits bestehendes einseitiges Änderungsrecht voraus und regelt lediglich das Sonderkündigungsrecht des Endkunden?“

Aktenzeichen: I-20 U 35/24

Hintergrundinformationen

Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Der EuGH entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und anderer Vorschriften des Unionsrechts.

§ 57 Abs. 1 Satz 1 TKG
Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch AGB vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern und nimmt er eine solche Änderung vor, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten beenden.

Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972
Endnutzer haben das Recht, bei Änderungen der Vertragsbedingungen, die vom Anbieter vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die Änderungen sind zum Vorteil des Endnutzers, rein administrativer Natur oder durch Unions- oder nationales Recht vorgeschrieben.

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