Startseite Vorsicht Anlegerschutz Vorsicht! ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG EUR 30 Mio. auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen 2020 bis 2022 der CCE Group GmbH fällig am 21. Juni 2022
Anlegerschutz

Vorsicht! ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG EUR 30 Mio. auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen 2020 bis 2022 der CCE Group GmbH fällig am 21. Juni 2022

Hans (CC0), Pixabay
Share

Liest man sich diese Mitteilung, dieses Ansinnen genau durch, so Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK aus Bielefeld, dann bedeutet die Zustimmung zu dieser Veränderung der Anleihebedingungen natürlich auch eine Auflage bisher vorhandener Sicherheiten für die Zeichner der Anleihen.

Das sollte man sich als Anleger dann sicherlich genau überlegen, ob man dem Vorhaben zustimmen sollte. Stimmt man dem Vorhaben zu, dann so Rechtsanwalt Daniel Blazek, haben wir hier eigentlich nur noch ein „Venture Capital“ Investment5!CCE Group GmbH

Garsten, Österreich

EUR 30 Mio. auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen 2020 bis 2022
ISIN: DE000A285FP4 /​ WKN: A285FP

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG
– AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE –

durch die CCE Group GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Steyr unter der Firmenbuchnummer FN 479680 m, mit der Geschäftsanschrift Klosterstraße 2, 4451 Garsten, Österreich, (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder die „Gesellschaft“)

betreffend die

EUR 30 Mio. auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen 2020 bis 2022
der CCE Group GmbH fällig am 21. Juni 2022

ISIN: DE000A285FP4 /​ WKN: A285FP

(die „CCEAnleihe“),

eingeteilt in 300 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (jeweils einzeln eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).

Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen der CCE-Anleihe (jeweils „Anleihegläubiger“ und zusammen „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung (die „Abstimmung ohne Versammlung“) innerhalb des Zeitraums

beginnend am Donnerstag, den 9. Dezember 2021 um 0:00 Uhr (MEZ)

und

endend am Samstag, den 11. Dezember 2021 um 24:00 Uhr (MEZ)

gegenüber dem Notar Dr. Rouven Redeker (der „Abstimmungsleiter“) mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main auf (die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).

INHABER DER SCHUDVERSCHREIBUNGEN DER CCE-ANLEIHE SOLLTEN DIE NACHSTEHENDEN WICHTIGEN HINWEISE BEACHTEN.

Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.

Die in dem nachfolgenden Abschnitt I dieser Aufforderung zur Stimmabgabe dargestellten Vorbemerkungen sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Anleihegläubigern die Hintergründe für den Beschlussgegenstand sowie den konkreten Beschlussvorschlag zu erläutern. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen zu. Die Ausführungen sind nicht als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind.

Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ersetzt keine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände sowie eine weitere Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen in der Abstimmung ohne Versammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen/​ihren eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/​oder Finanzberatern treffen.

Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ist seit dem 24. November 2021 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin (https:/​/​www.cce.solar/​de/​investor-relations) unter der Rubrik Investor Relations veröffentlicht. Die in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe enthaltenen Informationen sind nach Kenntnis der Emittentin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, soweit nichts anderes angegeben ist, aktuell, können jedoch nach dem Veröffentlichungsdatum der Aufforderung zur Stimmabgabe unrichtig werden. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater übernehmen eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe oder zur ergänzenden Information über Umstände nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe.

Weder die Emittentin noch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater noch irgendeine andere Person, insbesondere solche Berater, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe genannt sind, sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Vorbemerkungen enthaltenen Informationen zu. Weder die Emittentin noch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweiligen gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person, insbesondere solche, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe genannt sind, übernehmen im Zusammenhang mit den Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe irgendeine Haftung. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Entscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen in den Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe getroffen werden oder die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe enthaltenen Informationen verursacht werden.

Die in dem nachfolgenden Abschnitt I dieser Aufforderung zur Stimmabgabe dargestellten Vorbemerkungen enthalten bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. Darunter sind alle Aussagen zu verstehen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden.

Vorstehendes gilt in gleicher und besonderer Weise, falls es bis zum Ablauf der ggf. erforderlichen sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung zu Änderungen der Beschlussvorschläge kommen sollte.

I.

VORBEMERKUNGEN

Die Emittentin ist in der gesamten Wertschöpfungskette von Photovoltaikprojekten aktiv (Entwicklung, Finanzierung, Bau und Management von Photovoltaik-Anlagen). Einen Teil dieser Tätigkeit entfaltet sie mittelbar über verschiedene Projektgesellschaften. Zur Finanzierung laufender und neuer Photovoltaikprojekte hat sie im Jahr 2020 Schuldverschreibungen der CCE-Anleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 30 Mio. ausgegeben, die in Höhe von EUR 12,8 Mio. gezeichnet wurden. Derzeit sind Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR 12,7 Mio. ausstehend. Seit Auflegung der CCE-Anleihe wurden am 21. Juni 2021 Zinsen an die Anleger ausgezahlt.

Finanzierung Joint Venture

Die Emittentin betreibt seit 2017, gemeinsam mit einem Partner aus Deutschland, ein Joint-Venture-Unternehmen (CCE Solar Invest GmbH; Geschäftsanschrift: Klosterstraße 2, 4451 Garsten, Österreich; eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Steyr, Republik Österreich, unter FN 523451 g; nachfolgend „CCE Solar Invest GmbH“), das Photovoltaik-Projekte in Italien entwickelt. An dieser Gesellschaft hält die Emittentin 50% der Gesellschaftsanteile.

Die Kommunalkredit Austria AG, eine Spezialbank für Infrastruktur- und Energiefinanzierungen, hat der CCE Solar Invest GmbH im Oktober 2021 zugesagt, in den kommenden Jahren die Entwicklungskosten in Höhe von 12 Millionen Euro für Projekte der CCE Solar Invest GmbH mit einer gesamten Nennleistung von rund 600 MWp zu finanzieren. Sämtliche Projekte liegen in Mittel- und Süditalien und somit in einer der sonnenreichsten Regionen Europas.

Bedingung der Finanzierung seitens der Kommunalkredit Austria AG ist die Verpfändung der von der Emittentin gehaltenen Anteile an der CCE Solar Invest GmbH bis spätestens zum 31. Dezember 2021. Nach den aktuell gültigen Anleihebedingungen hat sich die Emittentin jedoch dazu verpflichtet, die Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften nicht zu belasten, also insbesondere nicht zu verpfänden.

Aktuelle Regelung in den Anleihebedingungen

Gemäß Ziffer 4.1 der Anleihebedingungen haftet die Emittentin (als alleinige Anleiheschuldnerin) für die Forderungen, die den Anleihegläubigern aus der Anleihe erwachsen, mit ihrem gesamten Vermögen. Zu diesem Vermögen gehören auch die von der Emittentin gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Anteile an Tochter- oder sonstigen Beteiligungsgesellschaften, und damit auch der 50%-Anteil an der CCE Solar Invest GmbH.

Gemäß Ziffer 4.3 (ii) der Anleihebedingungen hat sich die Emittentin u.a. dazu verpflichtet, keine gegenwärtigen oder zukünftigen Finanzverbindlichkeiten, wie z.B. Darlehen oder sonstige auf die Geldaufnahme gerichtete Rechtsgeschäfte, durch Grund- oder Mobiliarpfandrechte oder eine sonstige Belastung des eigenen Vermögens, inklusive durch eine Belastung der gehaltenen Beteiligungen, abzusichern. Hiervon erfasst ist auch die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an Tochtergesellschaften, und damit auch der 50%-Anteil an der CCE Solar Invest GmbH.

Maßnahme: Änderung Ziffer 4.3 Anleihebedingungen

Um die Finanzierung seitens der Kommunalkredit Austria AG zu ermöglichen, soll zukünftig eine Verpfändung der von der Emittentin gehaltenen Gesellschaftsanteile an der CCE Solar Invest GmbH zulässig sein. Ziffer 4.3 der Anleihebedingungen soll durch Beschluss der Anleihegläubiger dahingehend geändert werden.

Die Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen wird gemäß Ziffer 11.3 der Anleihebedingungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz („SchVG„)) als Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG) durchgeführt.

II.

GEGENSTAND DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG UND BESCHLUSSVORSCHLAG DER EMITTENTIN

Einziger Tagesordnungspunkt

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 4.3 der Anleihebedingungen – Schaffung einer Ausnahme für die Verpfändung der Gesellschaftsanteile an der CCE Solar Invest GmbH, Garsten, Österreich

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Ziffer 4.3 der Anleihebedingungen wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Vorgenannte Verpflichtungen gelten nicht hinsichtlich der Beteiligung der Emittentin an der CCE Solar Invest GmbH, Garsten, Österreich, deren Gesellschaftsanteile die Emittentin insbesondere an Dritte verpfänden darf.“

Die Emittentin erklärt bereits jetzt und hiermit, d.h. mit Bekanntmachung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, ihre Zustimmung zu dem vorstehend vorgeschlagenen Beschluss.

III.

VERFAHRENSHINWEISE ZUR ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

1.

Rechtsgrundlagen für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

Gemäß Ziffer 11.1 der Anleihebedingungen finden die §§ 5 ff. SchVG auf die Schuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung. Demzufolge können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen.

Beschlüsse der Anleihegläubiger werden gemäß Ziffer 11.3 der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst, sofern die Emittentin nicht im Einzelfall etwas anderes entscheidet.

Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG dann gegeben, wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich einer einfachen Mehrheit von mehr als 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Der vorstehend vorgeschlagene Beschluss bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit in Höhe von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (Ziffer 11.1 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 SchVG).

Für den Fall, dass bei der Abstimmung ohne Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden sollte, weist die Emittentin bereits jetzt darauf hin, dass sie beabsichtigt, erforderlichenfalls gemäß Ziffer 11.3 der Anleihebedingungen i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG eine zweite Versammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einzuberufen. Eine solche zweite Versammlung wäre im Hinblick auf den Beschlussgegenstand unter Abschnitt II dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bereits beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

2.

Rechtsfolgen bei wirksamen Zustandekommen des Beschlusses

Wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger beschlussfähig sind und dem vorstehend vorgeschlagenen Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass der gefasste Beschluss für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich ist, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht oder nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

3.

Verfahren und Art der Abstimmung

Die Abstimmung ohne Versammlung wird gemäß § 18 Abs. 2 SchVG von dem Notar Dr. Rouven Redeker mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter„) geleitet.

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme innerhalb des Zeitraums

beginnend am Donnerstag, den 9. Dezember 2021 um 0:00 Uhr (MEZ)
und
endend am Samstag, den 11. Dezember 2021 um 24:00 Uhr (MEZ)
(der „Abstimmungszeitraum„)

in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe„). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei dem Abstimmungsleiter. Auf die nachstehend aufgeführten zu übermittelnden Unterlagen und Nachweise wird hingewiesen.

Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät zugehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Stimmabgabe erfolgt per Post oder E-Mail oder sonst in Textform an die folgende Adresse:

Herr Notar Dr. Rouven Redeker
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
– Abstimmungsleiter –
„CCE-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung“
Franklinstraße 46-48
60486 Frankfurt
Deutschland
E-Mail: rredeker@deloitte.de

Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. Für das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum zählen auch Enthaltungen mit.

4.

Stimmrecht

Das Stimmrecht jedes Anleihegläubigers in der Abstimmung ohne Versammlung entspricht gemäß § 6 SchVG dem Nennwert oder dem rechnerischen Anteil seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen.

5.

Besonderer Nachweis der Gläubigereigenschaft und Sperrvermerk

Zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Abstimmung ohne Versammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berechtigt, die ihre Anleihegläubigereigenschaft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachgewiesen haben.

Zum Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft sind spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) („Besonderer Nachweis“) und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) („Sperrvermerk“) vorzulegen.

a)

Besonderer Nachweis

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung der Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

Depotbank“ ist eine Bank- oder ein sonstiges Finanzinstitut (einschließlich des Clearingsystems (Clearstream), Clearstream Luxemburg und Euroclear), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt.

b)

Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk der Depotbank ist ein Vermerk, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen für den Abstimmungszeitraum beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

6.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG).

Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist der Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft des Vollmachtgebers durch Besonderen Nachweis und Sperrvermerk erforderlich.

7.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst werden soll, einen eigenen Beschlussvorschlag zu unterbreiten („Gegenantrag“). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass die Emittentin sie noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf ihrer Internetseite (https:/​/​www.cce.solar/​de/​investor-relations unter der Rubrik Investor Relations) veröffentlichen kann.

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der CCE-Anleihe erreichen, können innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsantrag“). Ergänzungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass die Emittentin sie spätestens am dritten Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger veröffentlichen lassen kann.

Gegenanträge sowie Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post oder E-Mail oder sonst in Textform an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:

CCE Group GmbH
„CCE-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung“
Klosterstraße 2, 4451 Garsten, Österreich
E-Mail: office@cc-energy.com

oder

Herr Notar Dr. Rouven Redeker
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
– Abstimmungsleiter –
„CCE-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung“
Franklinstraße 46-48
60486 Frankfurt
Deutschland
E-Mail: rredeker@deloitte.de

Auch um einen Gegenantrag oder Ergänzungsantrag zu stellen, ist die Anleihegläubigereigenschaft nachzuweisen (s.o. Ziffer 5). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie allein oder gemeinsam 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Sollten Anleihegläubiger Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen durch Bevollmächtigte unterbreiten, ist die Vollmachtserteilung nach Maßgabe von Ziffer 6 nachzuweisen.

8.

Verfügbare Musterformulare

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abstimmung ohne Versammlung werden die Anleihegläubiger und ihre Depotbanken gebeten, für

den Besonderen Nachweis, inkl. Sperrvermerk,

eine eventuelle Vollmachtserteilung und

die Stimmabgabe

möglichst die Musterformulare zu verwenden, die auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​www.cce.solar/​de/​investor-relations unter der Rubrik Investor Relations ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe abrufbar sind. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung der Musterformulare ab. In das Stimmabgabeformular werden auch etwaige rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge zum Beschlussvorschlag der Emittentin und/​oder Gläubigeranträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Abstimmung ohne Versammlung aufgenommen. Gehen solche Anträge bei dem Abstimmungsleiter oder der Emittentin ein, wird das Formular bei Bedarf in angemessener Zeit aktualisiert.

9.

Sonstige Unterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern neben den Musterformularen gemäß Ziffer 8 folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​www.cce.solar/​de/​investor-relations unter der Rubrik Investor Relations zur Verfügung:

diese Aufforderung zur Stimmabgabe,

die derzeit geltenden Anleihebedingungen der CCE-Anleihe.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen sowie der Musterformulare unverzüglich kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post oder E-Mail zu richten an:

CCE Group GmbH
„CCE-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung“
Klosterstraße 2, 4451 Garsten, Österreich
E-Mail: office@cc-energy.com

IV.

ERKLÄRUNG ZU VON DER EMITTENTIN GEHALTENEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Die Emittentin selbst hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR 100.000.

V.

HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ

Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für die Emittentin einen hohen Stellenwert. Die Emittentin weist insbesondere auf bestehende Betroffenenrechte, inklusive des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde hin. Im Rahmen der Verwaltung der Anleihe und der anstehenden Stimmabgabe verarbeiten wir folgende Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Wir verarbeiten diese Daten ausschließlich, um die Verträge über die Schuldverschreibung zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und um gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden an Herrn Notar Dr. Rouven Redeker und ggf. an weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, welche die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen.

 

Garsten, im November 2021

CCE Group GmbH

 

Auch der Abstimmungsleiter fordert die Anleihegläubiger der CCE-Anleihe zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Donnerstag, den 9. Dezember 2021, 0:00 Uhr und endend am Samstag, 11. Dezember 2021, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt den in Abschnitt II dieser Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 

Frankfurt, im November 2021

 

Dr. Rouven Redeker
– Notar –

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Anlegerschutz

Neon Equity AG und die swisspartners Versicherung AG

Neon Equity AG Frankfurt am Main Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6...

Anlegerschutz

Kritische Analyse des Angebots von Jens Rabe und seiner Investment-Strategiecoachings

Das Coaching-Angebot von Jens Rabe, welches ein regelmäßiges Einkommen an der Börse...

Anlegerschutz

Kritische Analyse der Moniflo-Investitionsplattform aus Anlegersicht

Moniflo bietet Anlegern eine Investmentplattform, die sich auf nachhaltige und wirkungsorientierte Anlagen...