Die Finanzaufsicht BaFin hat den Verdacht, dass die The CR Sports Consulting GmbH, auch bekannt als „The Sports Museum“, in Deutschland Wertpapiere in Form von qualifiziert nachrangigen tokenisierten Genussrechten ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt (WIB) anbietet. Die betroffenen Wertpapiere sind „ETH 2,308 Nominal Value ‚PELE MAIN‘ Revenue Participation Rights“ (Token ID 228123416274665488) und „ETH 1,439 Nominal Value ‚Vienna 4 Legends‘ Revenue Participation Rights“ (Token-ID 260208226782412803). Es gibt keine Hinweise auf eine Ausnahme von dieser Verpflichtung.
Hintergrundinformationen
Grundsätzlich dürfen Wertpapiere in Deutschland nicht öffentlich angeboten werden, ohne dass zuvor ein von der BaFin genehmigter Prospekt veröffentlicht wurde. Für öffentliche Angebote zwischen 1 Million Euro und 8 Millionen Euro besteht zwar eine Ausnahme von der Prospektpflicht, jedoch muss stattdessen ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlicht werden. Dieses WIB darf erst nach Genehmigung durch die BaFin veröffentlicht werden. Dies gilt auch für Angebote zwischen 100.000 Euro und 1 Million Euro.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein genehmigtes WIB verstößt gegen § 4 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Im Genehmigungsverfahren prüft die BaFin, ob das WIB die gesetzlichen Mindestangaben enthält und ob der Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. Die BaFin überprüft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die Seriosität des Emittenten oder das Produkt selbst.
Haftung und Konsequenzen
Anbieter und Emittenten haften für die Nichtveröffentlichung eines erforderlichen Wertpapier-Informationsblatts gemäß § 15 WpPG. Sie sind verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im WIB (§ 11 WpPG). Ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 700.000 Euro geahndet werden.
Die BaFin rät Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere nur auf Basis der erforderlichen Informationen zu tätigen. Ob für ein öffentliches Angebot ein genehmigter Prospekt oder ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt vorliegt, kann in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der BaFin überprüft werden.
Hinweis der BaFin
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Interesse wahr, wie § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) regelt. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die BaFin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens informieren.
Sie können die BaFin bei ihrer Arbeit unterstützen, indem Sie konkrete Hinweise zu den genannten Anbietern liefern. Dazu gehören Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters. Wenden Sie sich hierfür an die Hinweisgeberstelle der BaFin.
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