Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die Grundlagen der Pfändung einer Domain bestätigt und erläutert. In dem Rechtstreit, der vor dem Finanzgericht Münster begann ging es um Steuerschulden, die zwangsweise beigetrieben werden sollen. Der Online-Händler war Eigentümer einer Domain, die der Staat auf sich übertrage wollte. Obgleich die Domain die Geschäftsgrundlage bildet darf der Staat die Internetadresse einziehen (BFH, Urteil vom 20.6.2017, Az.: VII R 27/15). Schon 2005 hatte der Bundesgerichtshof erklärt, dass man zwar die Internetadresse als solche nicht pfänden kann, aber den Vertrag zwischen der Vergabestelle und dem Inhaber (Az.: VII ZB 5/05)
Das vollstreckende Finanzamt kann den Anspruch des Webseitenbetreibers auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Domain bei der DENIC und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC ergebenden Ansprüche pfänden und sich übertragen lassen. Eine Grenze zieht das Gericht bei der Verhältnismäßigkeit. Es ist also zu prüfen, ob die Schulden beim Finanzamt, der zu erwartende Erlös bei der Verwertung und der Schaden für den Betreiber in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
Bedeutung für Reputationsrecht
Für Reputationsrecht ist die Pfändung von Internetseiten ebenfalls relevant. Viele Internetstalker melden Internetseiten auf ihren Namen an und reagieren auf Klagen vor den Deutschen Gerichten mit der Mitteilung sie seien sowieso pfändungsfrei, da sie insolvent seien. Das ist riskant, weil immer noch die Internetseite gepfändet werden kann.
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