Wer im Internet einkauft, weiß es zu schätzen, wenn andere ein Produkt bereits vorher bewertet haben. Viele Verbraucher trauen nämlich eher dem Urteil eines Gleichgesinnten als den blumigen Produktbeschreibungen des Herstellers.
So weit so gut! Viele Verbraucher wissen nicht, dass auch die vermeintlichen Bewertungen eines anderen Verbrauchers oft aus der Feder des Anbieters stammen. Der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein liegt ein Arbeitsvertrag einer Firma vor, dessen Inhalt „die Bewertungseingabe für Onlineshops auf verschiedenen Bewertungsplattformen im Internet“ ist.
Hier herrscht natürlich der Grundsatz: wes Brot ich ess‘, des‘ Lied ich sing. Mit anderen Worten, es werden genau die Bewertungen, Kritiken, Rezensionen eingegeben, die der jeweilige Onlineshop-Betreiber vorgegeben hat.
Dem Arbeitsvertrag ist ein Leitfaden beigefügt, der den angeheuerten „Bewertern“ nahelegt, sich gleich mehrere E-Mail-Adressen anzulegen und darauf zu achten, auf den verschiedenen Plattformen einen unterschiedlichen Satzbau zu verwenden. Weiter soll natürlich immer die volle Punkt- bzw. Sternezahl gegeben werden.
Wir raten dazu, bei Verbraucherbewertungen stets skeptisch zu sein. Nicht nur eine Bewertung sollte zur Kaufentscheidung führen, sondern gleich mehrere.
Quelle.VBZ SH
Kommentar hinterlassen