Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine dringende Warnung vor den Angeboten von DWS Markets ausgesprochen. Nach intensiven Recherchen besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website dws-markets.trade ohne die notwendige Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbieten.
In Deutschland dürfen solche Dienstleistungen nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der BaFin angeboten werden, um die Sicherheit der Anleger zu gewährleisten. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen Unternehmen versuchen, diese strengen gesetzlichen Vorgaben zu umgehen und illegal Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anzubieten.
Die BaFin rät daher dringend dazu, vor einer Investition oder Geschäftsbeziehung zu prüfen, ob ein Unternehmen tatsächlich über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Diese Informationen können in der Unternehmensdatenbank der BaFin eingesehen werden, die Anlegern eine wertvolle Orientierung bietet.
Die Warnung der BaFin stützt sich auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes und unterstreicht die Entschlossenheit der Aufsichtsbehörde, illegale Finanzgeschäfte zu unterbinden und Anleger vor möglichen betrügerischen Machenschaften zu schützen. Anleger sollten bei Angeboten von DWS Markets besondere Vorsicht walten lassen und sich gut informieren, bevor sie finanzielle Entscheidungen treffen.
Hier die BaFin-Meldung:
Website dws-markets.trade: BaFin warnt vor DWS Markets
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von DWS Markets. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website dws-markets.trade ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
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