Etwa vierzig ehemalige Vermittler trafen sich am 13. März 2017 ganztägig in Würzburg zum Erfahrungsaustausch und um den Ausführungen der Fachanwälte Malar und Blazek (BEMK Rechtsanwälte) zum Stand der Dinge zuzuhören. Diebewertung.de war dabei. Wesentliche Ergebnisse waren:– Die Bestätigung der V+ Beteiligungs 2 GmbH über das Vorliegen einer Gruppentarif-VSH zur Absicherung der Tätigkeit Vermittler für die VNin im Vertrieb von V+-Beteiligungen war falsch. Die Vermittler haben jahrelang Geld für einen angeblichen Versicherungsschutz geleistet, den die Versicherung ablehnt, da die VNin mit der Emittenten verflochten war. Dies haben die VNin und derjenige, welche die Gruppentrarif-VSH vermittelt hat gewusst, aber den Vermittlern vorenthalten. Hätten die Vermittler gewusst, dass sie bzw. ihre Tätigkeit nicht versichert war, hätten sie die Beteiligungen nicht vermittelt. Die Rechtslage änderte sich bei einigen Vermittlern erst ab 2013 und der Einführung von § 34f GewO. Für den Zeitraum davor erwägen betroffene Vermittler die Inanspruchnahme der V+ Beteiligungs 2 GmbH, der damaligen Geschäftsführung und des Vermittlers auf Schadensersatz oder Freistellung.
– Aufgrund der Schieflage der Fondsgesellschaften geraten die Vermittler in den Fokus der Haftung als schwächstes Glied in der Kette. Erfahrene Anlegeranwälte machen bereits mobil, schreiben Anleger an und werben dafür. Die Rechtsprechung des BGH unterstützt dabei grundsätzlich das Herausgabeverlangen von Anlegeradressen – mit der Ausnahme des Rechtsmissbrauchs – und die Möglichkeit standardisierten, nicht besonders schlüssigen Vortrags.
– Gleichzeitig haben die Vermittler die Schieflage der Fondsgesellschaften nicht verschuldet oder haben das Geld der Anleger erhalten oder verwaltet, sollen aber auf den vollen Schadensersatz haften. Sie wünschen sich ebenso belastbare Informationen zur Mittelverwendung. Teilweise herrschen großer Frust und Wut auf die Geschäftsführung bzw. Fondsverwaltung. Die Vermittler würden gerne den Anlegern helfen können, sind aber von Informationen angeschnitten und können einen plötzlichen wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaften nicht selbst herbeizaubern.
– BEMK Rechtsanwälte rieten dazu, sich als Vermittler von der Perspektive des Anlegers soweit wie möglich abzugrenzen, ebenso von der Perspektive der Emittenten. Die Vermittler sind keine Anlegervertretung, sondern Gegner klagewilliger Anleger. Die Vermittler sind auch nicht die Fondsgesellschaften. Die Vermittler selbst sollten keine Lösungswege versprechen, die sie nicht halten können. Wenn sich Anleger organisieren wollen, stehen Ihnen dazu eigene Interessenvertretungen (zum Beispiel die IG V+ oder eben Anlegeranwälte) zur Verfügung, die sich um die Fondsgesellschaften und deren Schicksal kümmern wollen.
– Die Standardvorwürfe der Anlegervertreter belaufen sich auf mangelnde Aufklärung über die unternehmerischen Risiken und mangelnde Plausibilität der V+-Beteiligungen. Letzteres wird zumeist damit begründet, dass sich die Fonds heute in Schieflage befinden. Das ist als Vorwurf unzureichend; entscheidend ist die Situation vor bzw. bei Vermittlung. Zu den V+-Fonds Fonds 2, 3 und 4 existieren beanstandungsfreie IDW S4-WP-Gutachten. Die Vermittler konnten sich darauf verlassen.
– Gegen die Vorwürfe der mangelnden Risikoaufklärung sprechen die Verkaufsprospekte, Zeichnungsscheine und das VIB. Immerhin handelte es sich um förmliche und gestattete Verkaufsprospekte und nicht um dürftige Exposés zu (früher) gestattungsfreien Nischenprodukten. Hier wird in jedem Einzelfall zu entscheidend sein, wie es um die Dokumentation des Vermittlungsablaufs bestellt ist.
– Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der 1. und 2. KG laufen zum Teil bereits in die kenntnisunabhängige, zehnjährige Verjährung. Bei der 3. und 4. KG ist hinsichtlich spezieller Risiken die dreijährige Regelverjährung aufgrund der Vermittlungsdokumentation diskutabel. Hauptsächliche Risikogruppe ist die unversicherte Tätigkeit im Zusammenhang mit der 2. KG. Hier spricht aus der Sicht der Vermittler nichts dagegen, den Kunden transparent zu machen, dass sie nicht versichert sind; sie werden mehrere Inanspruchnahmen teils wirtschaftlich nicht erfüllen können, selbst wenn der Anleger vor Gericht gewinnen sollte.
– Die Vermittler müssen damit rechnen, dass die Anleger künftig weiter von Anlegeranwälten werblich angeschrieben werden. Vermittler sollten sich der daraus resultierenden Kommunikation ruhig und persönlich stellen.
– Rechtsanwalt Malar referierte zu einzelnen geführten Prozessen, dem derzeitigen Mandatsaufkommen und den jüngsten Gesellschafterversammlungen.
– Nach der Pause stellte sich Herr Gassmann von der IG V+ vor und die derzeit dort diskutierten und favorisierten Ansätze im Umgang mit den Fondsgesellschaften. Die IG vertritt die Interessen der Anleger. Die Fortführung der Gesellschaften macht aus Sicht der IG keinen Sinn; dafür ist die wirtschaftliche Lage zu intransparent. Derzeit werde rechtlich intensiv geprüft, wie gesellschaftsrechtlich umstrukturiert werden könnte. Herr Gassmann befürwortet die „AG-Lösung“ und steht Anlegern für Rückfragen zur Verfügung.
– Herr Pampel berichtete von der Liquidation der 4. KG, die sich unter anderem deshalb als sinnvoll ergab, weil die aktuelle Verwaltungsstruktur ein lukratives Wirtschaften zu sehr erschwert. Er ging auf einen diesbezüglichen Termin bei der BaFin ein.
– Danach ergab sich eine rege Diskussion sowie die Erörterung weiterer Einzelfragen der Vermittler. BEMK Rechtsanwälte sehen die Haftungsversuche auf die Vermittler zukommen und begegnen ihnen unaufgeregt und routiniert. Sie gaben Tipps im Umgang mit der VSH, zur vorbereitenden und transparenten Kommunikation mit den Kunden sowie zur Vorbereitung auf etwaige anstehende, idealerweise aber zu vermeidende Prozesse.
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