Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat in zwei Eilverfahren eine richtungsweisende Entscheidung zum Waffenbesitz von AfD-Mitgliedern getroffen. Laut der Gerichtssprecherin reicht die Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation aus, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Dies gelte auch für die AfD, obwohl diese vom Verfassungsschutz derzeit nur als Verdachtsfall geführt wird.
Die Entscheidung des OVG bestätigt vorläufig ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. In einem der beiden Fälle wurde besonders hervorgehoben, dass der Kläger nicht nur Mitglied, sondern auch Funktionsträger der Partei sei, was als erschwerender Faktor gewertet wurde.
Diese Rechtsprechung könnte weitreichende Konsequenzen für AfD-Mitglieder haben, die im Besitz von Waffen sind oder einen Waffenschein beantragen möchten. Das Gericht argumentiert, dass die Mitgliedschaft in einer Organisation, die unter Verdacht steht, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen, bereits ausreiche, um Zweifel an der Eignung zum verantwortungsvollen Umgang mit Waffen zu begründen.
Es ist wichtig zu betonen, dass es sich bei den Entscheidungen um Eilverfahren handelt. Die endgültigen Urteile in den Hauptsacheverfahren stehen noch aus. Dennoch setzt diese Entscheidung ein deutliches Signal für die rechtliche Bewertung der AfD-Mitgliedschaft im Kontext des Waffenrechts.
Die Entscheidung des OVG fügt sich in eine Reihe von juristischen und politischen Auseinandersetzungen um die AfD ein. Sie unterstreicht die zunehmende Relevanz der Einstufung der Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz auch für individuelle Rechte ihrer Mitglieder.
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden werden und ob diese Rechtsprechung bundesweit Anwendung finden wird. Zudem könnte die Entscheidung möglicherweise vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
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