Allgemeines

Wagniskapital

stevepb (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Vom 6. Februar 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (INVEST) sollen Privatpersonen dazu angeregt werden, als Business Angel tätig zu werden, d. h., jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung stellen und sich dabei auch nichtmonetär in dem Unternehmen engagieren. INVEST hat im Einzelnen folgende Ziele:

Motivation und Anreiz für Privatpersonen, Investitionen in junge innovative Unternehmen erstmals zu tätigen bzw. auszubauen.
Den Zugang junger innovativer Unternehmen zu Wagniskapital und damit die Kapitalausstattung dieser Unternehmen dauerhaft verbessern.

INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt werden. Ein Anspruch auf Kompensation exakt aller auf den Veräußerungsgewinn entrichteter Steuern besteht dabei nicht (Pauschallösung).

Es wird erwartet, dass die Investierenden die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgas­neutralität bis 2045 berücksichtigen. Dies wird auch Gegenstand der Evaluation des Förderprogramms sein. INVEST selbst leistet einen direkten Beitrag zu SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) und SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt Zuschüsse nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie (einschließlich der Anlagen) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Darüber hinaus sind – sofern es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt – die jeweils geltenden „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“ einschließlich der Kumulierungsvorschriften sowie die De-minimis-Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1407/​2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Sofern die Förderung auf die De-minimis-Verordnung gestützt ist, steht sie unter dem Vorbehalt, dass die aktuell bis zum 31. Dezember 2023 befristete De-minimis-Verordnung verlängert oder durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt wird und keine für die vorliegende Förderrichtlinie relevanten inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen durch den direkten Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien (insgesamt „Anteile“).

Der Anteilserwerb erfolgt durch Bareinlage oder durch Wandelung eines Wandeldarlehens. Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein, zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen keine risikomindernden Vereinbarungen geschlossen werden (siehe Anlage A Abschnitt I). Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investierenden erfolgen. Erfolgt die Anteilsausgabe vor der Bewilligung des Erwerbszuschusses (aber nach Antragstellung), trägt der Antragstellende das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung.

Die Veräußerung der Anteile vom Investierenden an nicht nahestehende Personen oder an juristische Personen, die nicht vom Investierenden selbst oder ihm nahestehende Personen, auch nicht in Kombination, beherrscht werden, ist durch einen notariellen Veräußerungsvertrag vorzunehmen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann unter Voraussetzung der Einhaltung der dreijährigen Mindesthaltedauer frühestens nach Unterzeichnung der Verträge zur Veräußerung der Anteile sowie nach der Zahlung des Veräußerungspreises an den Investierenden gestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger (Investierende)

Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die alle Voraussetzungen (gemäß Nummer 4.1.2) erfüllen und die neu ausgegebene Anteile an einer nach Maßgabe der Nummer 4.1.1 dieser Förderrichtlinie förderfähigen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) erwerben oder die ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) veräußern, deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurde. Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall die Beteiligungsgesellschaft. Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafter haben. Dabei sind maximal zehn Gesellschafter zulässig. Die Be­teiligungsgesellschaft muss als Geschäftszweck das Eingehen und Halten bzw. Veräußern von Beteiligungen haben. Weitere darüber hinaus zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art. Die Beteiligungsgesellschaft muss, ebenso wie die natürlichen Personen, denen sie gehört, alle Voraussetzungen nach Nummer 4.1.2 erfüllen. Neben der GmbH und der UG deutschen Rechts sind alternativ auch Gesellschaften einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 antragsberechtigt. Die Veräußerung von Anteilen wird jedoch nur im Fall von natürlichen Personen als Investierende gefördert. Beteiligungsgesellschaften sind von der Gewährung des Exitzuschusses ausgeschlossen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Erwerbszuschuss

Eine Inanspruchnahme der Förderung in Form des Erwerbszuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1.1 Voraussetzungen hinsichtlich der finanzierten Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (eG) (Unternehmen)

Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht älter als sieben Jahre sein (siehe Anlage A Abschnitt II).

Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten:

Das Unternehmen muss ein kleines Unternehmen im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt III): Es muss weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben.
Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt IV).
Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten. Es dürfen keine Vereinbarungen darüber bestehen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein abhängiges Unternehmen (siehe Anlage A Abschnitt V), so muss das herrschende Unternehmen ebenfalls die in den zuvor genannten drei Spiegelstrichen genannten Bedingungen erfüllen. Zudem muss das herrschende Unternehmen seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben.

Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden) folgende Voraussetzungen erfüllen:

Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im EWR und mindestens eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist, in Deutschland haben.
Das Unternehmen und seine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte müssen fortlaufend wirtschaftlich – mit Gewinnerzielungsabsicht – aktiv sein, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld (siehe Anlage A Abschnitt VI und VII). War das Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht wirtschaftlich aktiv, so muss es spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, danach muss es fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.

Zudem muss das Unternehmen

mit der Anteilsausgabe kommerzielle Zwecke verfolgen. Es muss die finanziellen Mittel, die es durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhalten hat, bis spätestens zwei Jahre nach Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt haben. Mit den finanziellen Mitteln dürfen nicht Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen werden.
durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen, d. h., das Geld muss dem Unternehmen nach Antragstellung des Investierenden bei der Bewilligungsstelle von außen zugeführt werden. Es dürfen zum Beispiel keine Kredite des Investierenden an das Unternehmen abgelöst werden oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt werden.

4.1.2 Voraussetzungen hinsichtlich des Zuwendungsempfängers (Investierende)

Der Investierende muss die erworbenen neu ausgegebenen Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Anteilserwerb halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Eine mit der Anteilsübernahme verbundene (bezuschusste) Zuzahlung (Agio/​Aufgeld) in die Kapitalrücklage darf während der Mindesthaltedauer nicht an den Investierenden ausgezahlt werden.

Zudem muss der Investierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss sich um eine volljährige, natürliche Person handeln, die ihren Hauptwohnsitz im EWR hat. Im Fall der Beteiligung durch eine GmbH oder UG oder eine Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 reicht es aus, wenn mindestens ein Gesellschafter volljährig ist. Die Beteiligungsgesellschaft muss ihren Hauptsitz und auch ihre Gesellschafter müssen ihren Hauptwohnsitz im EWR haben.
Er erwirbt die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht zulässig. Im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.
Der Anteilserwerb muss wirtschaftlich motiviert sein (siehe Anlage A Abschnitt VIII) und erfolgt auf der Grundlage eines ihm vom Unternehmen vorgelegten Business Plans. Er muss eine realistische Ausstiegsstrategie (aus seiner Beteiligung am Unternehmen) verfolgen.
Er darf nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Anteile des Unternehmens halten. Ist der Investierende eine Be­teiligungsgesellschaft, dürfen neben der Beteiligungsgesellschaft selbst auch deren Gesellschafter nicht bereits Anteile des Unternehmens halten.

Darüber hinaus muss der Investierende folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten:

Er darf nicht mit dem Unternehmen verbunden sein (siehe Anlage A Abschnitt IX). Ist der Investierende eine Be­teiligungsgesellschaft, dürfen deren Gesellschafter ebenfalls nicht mit dem Unternehmen verbunden sein.
Er darf keine Vereinbarung schließen, die einen Dritten dazu verpflichtet, ihm die erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt abzukaufen.
Er darf keine weiteren Zuwendungen für das antragsgegenständliche Investment bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhalten haben.

4.1.3 Voraussetzungen hinsichtlich der ausgegebenen Anteile (Beteiligung)

Es muss sich um gewöhnliche, voll risikotragende Anteile am Unternehmen handeln (siehe Anlage A Abschnitt I). Diese Anteile müssen neu ausgegeben sein. Es dürfen nicht lediglich bereits bestehende Anteile eines anderen Gesellschafters oder Aktionärs oder Mitglieds erworben werden. Die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte dürfen innerhalb eines Poolvertrags gebündelt werden.
Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall darf die Gewährung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenssumme an das Unternehmen erst nach Antragstellung durch den Investierenden vorgenommen werden. Wird das Darlehen vor der Bewilligung des Zuschusses gewährt, trägt der Antragstellende das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Darlehensverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten. Die spätere Wandelung des Darlehens in Anteile an dem Unternehmen muss bereits im Darlehensvertrag vorgesehen sein. Die Wandelung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids vorgenommen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen worden sein. Der Erwerbszuschuss (auf den gewandelten Betrag) wird erst nach der Wandelung ausgezahlt. Die Mindesthaltedauer beginnt mit der Wandelung. Die Wandelung darf nicht an Meilensteinvereinbarungen geknüpft sein.
Pro Investierendem gelten folgende Grenzen: Der Ausgabepreis der Anteile eines Unternehmens muss mindestens 10 000 Euro betragen. Ist die Bezahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens eine Höhe von 10 000 Euro haben. Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft) kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 400 000 Euro gefördert werden (auch für Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen), d. h., die Erwerbszuschüsse pro Person sind auf insgesamt 100 000 Euro begrenzt (Obergrenze). Dabei können pro Einzelinvestment einer natürlichen Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft) maximal 200 000 Euro Beteiligungshöhe (entsprechend einem Erwerbszuschuss von maximal 50 000 Euro pro Einzelinvestment) gefördert werden. Bei der Berechnung der maximalen förderbaren Beteiligungshöhe sind alle INVEST-relevanten Beteiligungen einer natürlichen Person zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob die einzelnen Beteiligungen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Beteiligungsgesellschaften eingegangen wurden. Liegt eine Beteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern vor, wird der Berechnung der Beteiligungshöhe des einzelnen Gesellschafters in der Regel sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt. Bei der Ausnutzung der Obergrenze eines Gesellschafters einer Beteiligungsgesellschaft wird der Erwerbszuschuss der Beteiligungsgesellschaft nur bis zum Erreichen dieser Obergrenze bewilligt bzw. bei Erreichen dieser Obergrenze abgelehnt. Zudem werden bei der Begrenzung der Erwerbszuschüsse pro Person alle seit dem Jahr 2013 ausgezahlten oder bewilligten Erwerbszuschüsse angerechnet.
Pro Unternehmen können Beteiligungen im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden. Das Unternehmen darf insgesamt bisher (einschließlich der Finanzierungsrunde mit der INVEST-geförderten Beteiligung) nicht mehr als 15 Millionen Euro an Risikokapital erhalten haben.

4.2 Exitzuschuss

Eine Inanspruchnahme des Exitzuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Erwerb der veräußerten Anteile muss bereits durch INVEST nach dem 1. Januar 2017 durch Zahlung eines Erwerbszuschusses im Sinne von Nummer 4.1 gefördert worden sein. Dabei ist das Datum der Antragstellung entscheidend. Der Erwerbszuschuss darf bis zur Bescheidung über den Antrag auf den Exitzuschuss nicht vom BAFA zurückgefordert worden sein und es dürfen bis dahin keine Gründe für eine Rückforderung vorgelegen haben.
Die Anteile werden frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre nach Anteilserwerb vom Investierenden an nicht nahestehende Personen oder an juristische Personen, die nicht vom Investierenden selbst oder ihm nahestehende Personen, auch nicht in Kombination, beherrscht werden, veräußert. Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens sechs Monate nach der Veräußerung (Datum der Vertragsunterzeichnung) zusammen mit dem Nachweis über die Zahlung des Veräußerungspreises beim BAFA gestellt werden.
Pro Investierendem gelten folgende Grenzen: Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile muss mindestens 2 000 Euro betragen. Der Exitzuschuss ist auf die Höhe des Erwerbszuschusses, welcher beim Erwerb der veräußerten Anteile erhalten wurde, begrenzt.
Bei dem Investierenden muss es sich um eine natürliche Person handeln, die auch den Erwerbszuschuss für diese Anteile erhalten hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Exitzuschuss muss der Investierende seinen Hauptwohnsitz im EWR haben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Erwerbszuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Ausgabepreises der Anteile (Erwerbszuschuss). Dieser umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/​Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/​Beteiligungsvertrag/​Beitrittserklärung genannte Betrag herangezogen.

Es gelten die in Nummer 4.1.3 genannten Obergrenzen. Pro Unternehmen und Investierendem werden nur Bewilligungsbescheide bis zu diesen Obergrenzen ausgestellt. Pro natürlicher Person werden maximal 100 000 Euro an Erwerbszuschüssen bewilligt. Für jede Beteiligungsgesellschaft ist die im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährte Summe der Erwerbszuschüsse und weiterer „De-minimis“-relevanter Beihilfen zusätzlich auf 200 000 Euro begrenzt. Wird die Obergrenze pro Investierendem überschritten, wird der Zuschuss nur bis zu dieser Obergrenze bewilligt.

Pro Unternehmen werden allen beantragenden Investierenden pro Kalenderjahr maximal ein Erwerbszuschuss in Höhe von insgesamt 750 000 Euro bewilligt.

5.2 Exitzuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung eines INVEST-Anteils (Exitzuschuss). Die Bemessungsgrundlage für den Exitzuschuss ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Ausgabepreis. Der Ausgabepreis umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/​Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/​Beteiligungsvertrag/​Beitrittserklärung genannte und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags wirksam werdende Betrag herangezogen. Für den Veräußerungspreis wird der im Veräußerungsvertrag genannte und zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich gezahlte Betrag herangezogen. Erwerbsnebenkosten und Veräußerungsnebenkosten (zum Beispiel Notarkosten) werden nicht berücksichtigt. Veräußerungsverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten.

Das BAFA gibt über die Zahlung des Exitzuschusses an den Investierenden eine Kontrollmitteilung an das für den Investierenden zuständige Wohnsitzfinanzamt ab.

Es gelten die in Nummer 4.2 genannten Unter- und Obergrenzen. Wird die Obergrenze pro Investierendem überschritten, wird der Exitzuschuss nur bis zu dieser Obergrenze bewilligt. Wird die Untergrenze unterschritten, wird kein Zuschuss bewilligt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragstellenden müssen damit einverstanden sein, dass

die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
Förderungen über 100 000 Euro auf Grundlage von Nummer 180 der Risikofinanzierungsleitlinien der EU-Kommission in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) der EU-Kommission veröffentlicht werden;
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Ferner dürfen die Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden;
sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte geben;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

7 Verfahren

7.1 Erwerbszuschuss

Für den Erhalt des Erwerbszuschusses ist es erforderlich, dass sowohl das Unternehmen als auch der Investierende einen Antrag bei der Bewilligungsbehörde stellen. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die vom BAFA im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare. Das Unternehmen muss seinen Antrag (Nummer 7.1.1) auf elektronischem Weg zeitlich vor dem Investierenden stellen. Der Investierende muss seinem Antrag (Nummer 7.1.2) die Antragsnummer des Unternehmens beifügen.

Einzige zulässige Ausnahme für dieses Vorgehen ist die Beteiligung des Investierenden an der Gründung eines Unternehmens. In diesem Fall stellt der Investierende seinen Antrag vor dem Unternehmen. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag, wenn es gegründet worden ist, also nach Eintragung in das Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister. Das Unternehmen muss seinem Antrag die Antragsnummer des Investierenden beifügen. Der vollständige Antrag des Unternehmens (inklusive Handelsregister- bzw. Genossenschaftsregisterauszug) muss in diesem Fall spätestens drei Monate nach Antragstellung durch den Investierenden beim BAFA vorliegen (Ausschlussfrist). Erst danach kann das BAFA einen Bewilligungsbescheid erstellen. Diese Ausnahme gilt nicht im Fall der Gewährung eines Wandeldarlehens.

Anträge können online beim BAFA gestellt werden. Vollständige Anträge (Antrag Unternehmen und Antrag Investierender einschließlich der jeweilig notwendigen Nachweise beider Parteien) müssen bis zum 31. Dezember 2026 beim BAFA eingereicht sein (Ausschlussfrist). Nach dem 31. Dezember 2026 eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

7.1.1 Antrag des Unternehmens

Vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden ist vom Unternehmen ein Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit zu stellen. In diesem bestätigt das Unternehmen die Einhaltung aller in den Nummern 4.1.1 und 4.1.3 genannten Voraussetzungen. Handelt es sich um ein neu gegründetes Unternehmen, bei dem ein an der Gründung beteiligter Investierender den Zuschuss beantragt hat, so ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars ist dieses auszudrucken, von einer zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person zu unterschreiben und das unterschriebene Formular ist zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden (alternativ mittels elektronischer Kommunikation bei entsprechender Authentifizierung). Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder unvollständig gestellt werden, können nicht bearbeitet werden.

Auf Basis der vollständigen Anträge und Nachweise kann das BAFA dem Unternehmen die Förderfähigkeit im Rahmen dieser Förderrichtlinie bestätigen. Dieser Bescheid kann mit Auflagen auch in Bezug auf die Beteiligung des Inves­tierenden versehen werden und ist ein Jahr gültig. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge. Werden einzelne Voraussetzungen aus dieser Förderrichtlinie nicht eingehalten, erfolgt ein ablehnender Bescheid des BAFA. Die Bewilligungsstelle trifft mit der Feststellung der Förderfähigkeit keinerlei Bewertung hinsichtlich der Qualität und Sicherheit der Beteiligung am jeweiligen Unternehmen.

7.1.2 Antrag des Zuwendungsempfängers (Investierende)

Vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden und nach Antragstellung durch das Unternehmen ist vom Investierenden ein Antrag auf Bewilligung des Zuschusses zu stellen. In diesem bestätigt der Investierende die Einhaltung aller in den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 genannten Voraussetzungen. Beteiligt sich der Investierende an der Gründung eines Unternehmens, so ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars ist dieses auszudrucken und vom Investierenden zu unterschreiben. Ist der Inves­tierende eine Beteiligungsgesellschaft, ist der Antrag auch von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Das unterschriebene Formular ist zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden. Alternativ kann der Antrag ausschließlich mittels elektronischer Kommunikation bei entsprechender Authentifizierung eingereicht werden. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder unvollständig gestellt werden, werden vom BAFA nicht bearbeitet.

Auf Basis der vollständigen Anträge und Nachweise kann das BAFA einen Bewilligungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid steht insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Eingehens der Beteiligung bzw. der tatsächlichen Wandelung des Wandeldarlehens in Unternehmensanteile sowie des Nachweises des Eingangs der Zahlung beim Unternehmen (siehe Nummer 7.1.3). Erfolgt die Anteilsausgabe bzw. Gewährung des Wandeldarlehens vor Bewilligung, trägt der Antragstellende das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Darüber hinaus kann der Bewilligungsbescheid vom BAFA mit weiteren Auflagen und Widerrufsvorbehalten versehen werden. Grundsätzlich hat der Bewilligungsbescheid eine Gültigkeit von drei Monaten; ist die Bezahlung der Anteile an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft oder erfolgt der Anteilserwerb über ein Wandeldarlehen, wird die Gültigkeit des Bewilligungsbescheids auf 24 Monate verlängert (siehe auch Anlage A Abschnitt XI).

Die Bearbeitung und Bescheidung wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig gestellten Anträge und Nachweise vorgenommen. Bei neu gegründeten Unternehmen, bei denen ein an der Gründung beteiligter Investierender den Zuschuss beantragt, umfasst dies sowohl den Antrag des Investierenden als auch den Antrag des Unternehmens inklusive aller Nachweise. Werden einzelne Voraussetzungen dieser Förderrichtlinie nicht eingehalten oder fehlen Nachweisdokumente, kann das BAFA als Bewilligungsbehörde einen entsprechenden Ablehnungsbescheid erlassen. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Bewilligungsbescheids über den im Bescheid genannten Zeitraum hinaus ist ausgeschlossen (Ausschlussfrist) (für Details zum Verfahren siehe Anlage A Abschnitt XI).

7.1.3 Auszahlung des Zuschusses

Sobald der Investierende den Ausgabepreis an das Unternehmen überwiesen hat (ganz oder anteilig, vgl. Anlage A Abschnitt XI) oder das Wandeldarlehen gewandelt hat, kann er die Auszahlung des Zuschusses durch das BAFA anfordern. Zu diesem Zweck muss er die im Bewilligungsbescheid genannten Unterlagen an das BAFA übersenden. Alle Unterlagen müssen innerhalb der im Bescheid genannten Frist beim BAFA eingehen, ansonsten verfällt der Förderanspruch. Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen löst das BAFA bei Vorliegen aller Voraussetzungen unmittelbar und ohne weiteren Bescheid die Zahlung an den Investierenden aus.

Werden Voraussetzungen nicht eingehalten und/​oder fehlen Nachweisunterlagen, erhält der Investierende eine Nachricht über die Nichtauszahlung der Zuwendung und den hierfür maßgebenden Grund. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim BAFA.

Eine Abtretung des Zuschusses an Dritte sowie eine Auszahlung auf ein anderes Konto als das des Investierenden ist ausgeschlossen.

7.2 Exitzuschuss

Für den Erhalt des Exitzuschusses ist es erforderlich, dass der Investierende einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn als zuständige Bewilligungsbehörde stellt. Anträge sind ausschließlich über die vom BAFA im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare zu stellen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden, werden vom BAFA nicht bearbeitet. Der Antrag kann frühestens nach Unterzeichnung des notariellen Veräußerungsvertrags und Zahlung des Veräußerungspreises (spätestens jedoch sechs Monate nach Unterzeichnung des notariellen Veräußerungsvertrags, siehe Nummer 4.2) gestellt werden.

Anträge können – ausschließlich online – beim BAFA gestellt werden. Vollständige Anträge (einschließlich der jeweilig notwendigen Nachweise) müssen bis zum 30. Juni 2037 beim BAFA eingereicht sein (Ausschlussfrist). Nach dem 30. Juni 2037 eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

In dem Antrag bestätigt der Investierende alle in Nummer 4.2 genannten Voraussetzungen. Nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars ist dieses auszudrucken und vom Investierenden zu unterschreiben. Alternativ kann der Antrag ausschließlich mittels elektronischer Kommunikation bei entsprechender Authentifizierung eingereicht werden. Das unterschriebene Formular ist zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden. Hierzu gehört insbesondere eine Kopie des Veräußerungsvertrags und ein Kontoauszug des Antragstellenden, welcher den Eingang des Veräußerungspreises dokumentiert. Auf Basis der vollständigen Anträge und Nachweise erstellt das BAFA einen Bewilligungsbescheid für den Exitzuschuss und löst auf dieser Grundlage die Zahlung an den Investierenden aus. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig gestellten Anträge und Nachweise. Werden einzelne Voraussetzungen dieser Förderrichtlinie nicht eingehalten, fehlen Nachweisdokumente und/​oder ist der Antrag unvollständig, wird der Antrag abgelehnt.

Eine Abtretung des Zuschusses an Dritte sowie eine Auszahlung auf ein anderes Konto als das des Investierenden ist ausgeschlossen.

8 Sonstige Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung/​INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (BNBest-P/​INVEST), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie (einschließlich der Anlagen) Abweichungen zugelassen worden sind.

Das Unternehmen und der Investierende erklären sich bereit, dem BAFA auf Anforderung alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder dem BAFA Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Einhaltung der in Nummer 4 genannten Voraussetzungen belegen (zum Beispiel Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Personalkosten und Ähnliches ). Das BAFA ist berechtigt, bis zu fünf Jahre nach Ende der Mindesthaltedauer (im Fall des Erwerbszuschusses) bzw. Veräußerung der Anteile (im Fall des Exitzuschusses) alle notwendigen Unterlagen anzufordern/​einzusehen. Das BAFA behält sich vor, weitere Nachweisunterlagen – auch solche, die nicht in dieser Förderrichtlinie genannt sind – sowohl vom Unternehmen als auch vom Investierenden anzufordern.

Gegenüber dem Unternehmen wie auch gegenüber dem Investierenden besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes, mit dem sich das Unternehmen und der Investierende einverstanden erklären müssen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die Kommunikation mit dem BAFA und den deutschen Behörden, die Antragstellung und das Bewilligungsverfahren erfolgen in deutscher Amtssprache. Alle von den Antragstellenden beizufügende Nachweise sind ebenfalls in deutscher Sprache zu erbringen. Der Antragstellende muss die Übereinstimmung der deutschen Übersetzung mit den Original-Dokumenten bestätigen. Im Einzelfall kann das BAFA amtlich beglaubigte Übersetzungen anfordern.

9 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuches sind im Förderantrag bezeichnet.

10 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 6. Februar 2023 in Kraft und gilt für alle Anträge, die gemäß Nummer 7.1 ab dem 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 und gemäß Nummer 7.2 ab dem 6. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2037 gestellt werden. Sie ersetzt die bisherige Förderrichtlinie für den „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ vom 1. März 2022.

Berlin, den 6. Februar 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Stefanie Fröhling

Anlage A

– Nähere Erläuterungen – Definitionen

I. Gewöhnliche, voll risikotragende Anteile

Unter „gewöhnliche Anteile“ sind solche Anteile zu verstehen, die gewinnabhängig vergütet werden, d. h., der Investierende erhält keine fixe, vom Gewinn unabhängige Vergütung. Der Investierende muss durch die erworbenen neu ausgegebenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko des Unternehmens beteiligt sein, d. h., im Zeitraum bis drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) dürfen die Anteile nicht mit Nebenabreden/​Vereinbarungen verbunden sein, die – gegenwärtig und/​oder zukünftig – zum Beispiel

das Risiko für den Investierenden minimieren,
dem Investierenden Vorrechte auf Gewinnausschüttungen/​Dividendenzahlungen einräumen, es sei denn, diese werden mit den unten genannten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet,
dem Investierenden Vorrechte bei der Liquidierung oder Insolvenz des Unternehmens einräumen,
dem Investierenden Rechte auf Entschädigungszahlungen einräumen,
einen (vorzeitigen) Ausstieg des Investierenden aus dem Unternehmen (Verkauf der Anteile) vorsehen.

Nicht gemeint sind hierbei marktübliche Anti-Dilution Regeln (Verwässerungsschutzregeln) und Liquidationspräferenzen, wenn diese jeweils für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde des Unternehmens gleich ausgestaltet sind und hierdurch kein Investierender gegenüber einem anderen Investierenden der gleichen Finanzierungsrunde besser gestellt wird.

Der Anteilserwerb kann auch über ein Wandeldarlehen erfolgen.

Darüber hinaus ist der Erwerb neu ausgegebener Vorzugsaktien nicht förderfähig.

II. Alter des Unternehmens

Das Unternehmen darf nicht älter als sieben Jahre sein, d. h., es dürfen seit Gründung des Unternehmens nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister.

Wird durch die Anteilsausgabe eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Erst­eintragung der Personengesellschaft im Handelsregister als Gründungsdatum.

III. Größe des Unternehmens

Die Größe eines Unternehmens ist nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition) zu berechnen und zu bewerten, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Bei der Ermittlung der Größe des Unternehmens ist zu prüfen, ob es sich um ein eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen handelt. Diese drei Unternehmenstypen unterscheiden sich gemäß oben genannten KMU-Definition danach, welche Beziehungen zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses bestehen.

IV. Unternehmen in Schwierigkeiten

Das Unternehmen darf nicht in Schwierigkeiten sein, gemäß der Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 249/​01) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission (C 224/​2) vom 8. Juli 2020 bzw. der Verordnung Nr. 651/​2014 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) vom 26. Juni 2014 in der Fassung der Verordnung 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 9).

Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, sind grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn ihre anfängliche Finanzsituation durch typische Startschwierigkeiten angespannt ist. Ausnahmsweise ist ein neues Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen, wenn bei diesem bereits die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

V. Abhängige Unternehmen

Bei einem abhängigen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein Unternehmen ist insbesondere dann abhängig, wenn es sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.

Ein Unternehmen gilt auch dann als abhängig, wenn in Verträgen und evtl. vorhandenen Nebenabreden Vereinbarungen getroffen wurden, die dazu führen, dass das Unternehmen ökonomisch nicht mehr unabhängig ist.

VI. Wirtschaftlich aktives Unternehmen/​Hauptsächliche Geschäftstätigkeit

Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedeutet, dass das Unternehmen in einem nicht unerheblichen Ausmaß Ausgaben für den Geschäftszweck tätigt und/​oder Einnahmen aus dem Geschäftszweck erzielt. Das Unternehmen muss dauerhaft am Markt mit einer klaren Gewinnerzielungsabsicht tätig sein. Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, lediglich ein einzelnes Projekt zu realisieren (Projektgesellschaft), erfüllen diese Voraussetzung nicht. Jede Art der Einstellung der Geschäftstätigkeit, die nur vorübergehend ist (zum Beispiel aufgrund von Naturkatastrophen) wird bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt.

Um förderfähig zu sein, muss das Unternehmen mehr als 75 % seiner Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld abwickeln.

VII. Innovative Branchen

Folgende Branchen gelten als innovativ (in der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes):

13.96 Herstellung von technischen Textilien
20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
25.6 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung; Mechanik
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
28 Maschinenbau
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
30 Sonstiger Fahrzeugbau (ohne 30.1 „Schiff- und Bootsbau“ und 30.4. „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“)
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
35 Energieversorgung
38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
58 Verlagswesen
59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
60 Rundfunkveranstalter
61 Telekommunikation
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
72 Forschung und Entwicklung
73 Werbung und Marktforschung
74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
77 Vermietung beweglicher Sachen (ohne 77.4 „Lizenzvergabe und -verwertung“)
86.9 Sonstiges Gesundheitswesen
90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

Die (hauptsächliche) Geschäftstätigkeit ist im Antragsformular in der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes anzugeben. Auch bei einer Zuordnung zu einer innovativen Branche kann das BAFA im Einzelfall die Erforderlichkeit eines externen Gutachtens feststellen.

Ein Unternehmen außerhalb dieser Branchen gilt ebenfalls als innovativ, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht, dessen Erteilung durch das Europäische Patentamt oder einem Patentamt eines EU-Mitgliedstaates maximal 15 Jahre zurück liegt.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde. Der Förderbescheid/​die Förderzusage darf nicht widerrufen und die Förderung nicht zurückgezahlt worden sein.
Das Unternehmen ist in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des BMWK „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder (wie zum Beispiel Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden und der Geschäftszweck des Unternehmens steht in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Der Förderbescheid/​die Förderzusage darf nicht widerrufen worden sein.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten.
Dem Unternehmen wird anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigt, dass es innovativ ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Prozesse entwickelt, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines Misserfolgs in sich tragen sowie mit dem vom Unternehmen verfolgten Geschäftszweck in direktem Zusammenhang stehen. Es werden ausschließlich Kurzgutachten akzeptiert, die von einem auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Gutachter angefertigt wurden. Das Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des BAFA in Auftrag gegeben werden. Hinsichtlich der schriftlichen Aufforderung zur Auftragsvergabe steht dem BAFA ein Ermessen zu. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt. Anschließend ist gegebenenfalls ein neues Kurzgutachten nach Aufforderung durch das BAFA in Auftrag zu geben.

Ausgeschlossen von der Förderung – auch bei Erfüllung der genannten Kriterien – sind in jedem Fall Unternehmen, die den Industriezweigen 30.1 (Schiffs- und Bootsbau), 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen) und 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition) angehören.

VIII. „Wirtschaftliche Motivation“ der Beteiligung durch den Investierenden

Der Investierende muss die Anteile aus wirtschaftlichen Gründen zeichnen, d. h. mit dem Ziel, Gewinne durch einen späteren Verkauf der Anteile oder Dividenden zu erzielen. Diese Vorgabe soll jene Investierenden von der Förderung ausschließen, die Anteile ausschließlich zu dem Zweck zeichnen, hierfür den Zuschuss in Anspruch zu nehmen. Von der Förderung sind somit insbesondere solche Konstrukte ausgenommen, bei denen sich ein mit dem Unternehmen A verbundener Investierender (zum Beispiel Geschäftsführer) an einem anderen Unternehmen (B) beteiligt, dessen Investierender sich wiederum in ähnlicher Höhe am Unternehmen A beteiligt (Überkreuzbeteiligungen).

IX. Verbundenheit des Investierenden mit dem Unternehmen

Nach der Förderrichtlinie darf der Investierende im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) nicht mit dem Unternehmen verbunden sein. Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen auch deren Gesellschafter in diesem Zeitraum nicht mit dem Unternehmen verbunden sein. Dies gilt in Bezug auf das Unternehmen, das an den Investierenden Anteile ausgibt. Wird durch das finanzierte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt, die zuvor von einem anderen Unternehmen ausgeübt wurde (Vorgängerunternehmen), darf der Investierende auch nicht mit diesem vorherigen Unternehmen (im Zeitraum bis zwei Jahre vor dem Eingehen der Beteiligung oder Gewährung des Wandeldarlehens) verbunden gewesen sein.

Der Investierende oder einer seiner Gesellschafter gilt als mit dem Unternehmen verbunden, wenn er oder eine ihm nahestehende Person (vgl. Definition unter Anlage A Abschnitt X) im genannten Zeitraum

Angestellte/​r des Unternehmens war/​ist,
in der Geschäftsleitung des Unternehmens, eines mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmens (gemäß KMU-Definition der Kommission, vgl. Anlage A Abschnitt III) oder einer Tochtergesellschaft tätig war/​ist,
Honorare oder Zahlungen für die Erbringung von Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen vom Unternehmen oder von den Gesellschaftern des Unternehmens erhält, die im genannten Zeitraum in Summe 50 % seiner Beteiligungssumme oder pro Kalenderjahr 10 000 Euro übersteigen (nicht einbezogen in diese Rechnung werden die unten aufgeführten Arten von Zahlungen des Unternehmens an den Investierenden). Ist der Investierende eine Beteiligungsgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, so wird der Berechnung der zulässigen Zahlung an den einzelne Gesellschafter sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt;
eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit existiert, die zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ende der Mindesthaltedauer) dazu führen würde, dass er als mit dem Unternehmen verbunden gelten würde.

Ein Investierender oder einer seiner Gesellschafter gilt darüber hinaus auch als mit dem Unternehmen verbunden (aus finanziellem Interesse verbunden), wenn er direkt oder indirekt (über ihm nahestehende Personen (vgl. Definition unter Anlage A Abschnitt X) oder andere Gesellschaften)

mehr als 25 % der Stimmrechte des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder
mehr als 25 % der Anteile des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder
Anteile und Vorrechte hat, die im Fall einer Liquidation des Unternehmens oder anderer Umstände dazu führen, dass der Investierende mehr als 25 % der Vermögenswerte/​des Betriebsvermögens des Unternehmens erhält.

Berücksichtigt werden hierbei alle Gesellschaften, die im Zeitraum zwischen der Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) und dem Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) Tochtergesellschaften des Unternehmens sind.

Erhält der Investierende oder einer seiner Gesellschafter für erbrachte Dienstleistungen Zahlungen des Unternehmens folgender Art, so gilt er als nicht mit dem Unternehmen verbunden:

wirtschaftlich angemessene Gewinnausschüttung an Anteilseigner,
jegliche Zinszahlung auf jede Art von Darlehen zu marktüblichen Zinssätzen,
jegliche Zahlung für die Bereitstellung von Gütern (zum Beispiel Verkauf, Vermietung), die deren Marktpreis entspricht,
jegliche Mietzahlung in Höhe einer angemessenen Gewerbemiete,
jegliche angemessene und erforderliche Entlohnung, die für Dienstleistungen (außer Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen) gezahlt wird. Es ist nicht zulässig, dass sich eine Person mit der Erbringung von Dienstleistungen für das Unternehmen selbst beauftragt.

X. Nahestehende Personen

Als nahestehende Personen gelten:

Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, direkte Vorfahren und direkte Nachkommen),
Verwalter eines Treuhandvermögens eines Familienmitgliedes (lebendige und verstorbene) oder des Investierenden selbst.

XI. Antragsverfahren – Bewilligungsbescheid

1.
Erwerbszuschuss
Es ist zulässig, dass die Anteilsübernahme direkt nach der Antragstellung des Investierenden auf den Erwerbszuschuss erfolgt, auch wenn dem Investierenden der Bewilligungsbescheid des BAFA noch nicht vorliegt. Das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung trägt dabei der Antragstellende.
Das Unternehmen muss in seinem Antrag unter anderem Angaben zu den folgenden Punkten machen:

Adresse des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte oder der Zweigniederlassung in Deutschland;
Betriebsnummer (wenn vorhanden; erteilt von der Bundesagentur für Arbeit);
Handelsregisternummer und Registergericht des Unternehmens bzw. Genossenschaftsregisternummer;
Jahr der Gründung des Unternehmens (Anlage A Abschnitt II);
Branche, der das Unternehmen angehört;
bei erteiltem Patent: Patentbezeichnung, Name des Patentanmelders, Name des Patentamtes und Datum der Patenterteilung, Aktenzeichen des erteilenden Patentamtes;
bei erhaltener Förderung für Forschung und Innovation: Name des Förderprogramms, Projektbezeichnung, Datum der Bewilligung;
bei erhaltener EXIST-Förderung: Projektbezeichnung, Datum der Bewilligung;
Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragstellung;
Jahresumsatz und Bilanzsumme (aus dem letzten Jahresabschluss);
Namen aller Gesellschafter bzw. Mitglieder sowie Prozentanteile ihrer Beteiligungen;
Summe der bisher erfolgten Beteiligungen im Rahmen dieses Förderprogramms.
Als Nachweisdokument ist diesem Antrag ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister beizufügen (nicht älter als ein Monat), bei erfolgter Patenterteilung eine Kopie des Deck- bzw. Titelblatts des Erteilungsbeschlusses, bei erhaltener Förderung für Forschung und Innovation eine Kopie des Bewilligungs- bzw. Zusagebescheids, aus dem hervorgeht, dass sich die Förderung auf ein Forschungs- oder Innovationsprojekt bezieht.
Der Investierende muss in seinem Antrag für den Erwerbszuschuss unter anderem Angaben zu den folgenden Punkten machen:

Name, Geburtsdatum und Adresse des Investierenden (bei natürlichen Personen), Adresse bzw. Sitz und verfolgter Geschäftszweck (bei einer Beteiligungs-GmbH oder Beteiligungs-UG oder Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009);
Angaben zu den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft: Namen, Geburtsdaten, Adressen, Höhe der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft;
Name des finanzierten Unternehmens, Nummer des Unternehmensantrags (wenn Unternehmen bereits gegründet, vgl. Nummer 7.1.1);
Angaben zu den bisher erfolgten Beteiligungen des Investierenden an dem Unternehmen;
Höhe des geplanten Ausgabepreises der Anteile, Höhe des dann durch den Investierenden gehaltenen Anteils am Unternehmen;
Erklärung, ob die Zahlung des Ausgabepreises an das Unternehmen an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft ist;
im Fall eines Wandeldarlehens die Höhe des gewährten Darlehens, die vereinbarte Laufzeit (Fälligkeit), der vereinbarte Zinssatz;
Bestätigung, dass noch keine Übernahmeerklärung/​Zeichnungsschein/​Beitrittserklärung unterzeichnet und der Beteiligungsvertrag/​Darlehensvertrag mit dem Unternehmen noch nicht abgeschlossen wurde;
Bestätigung, dass das Unternehmen (wenn es nicht bereits gegründet ist) spätestens drei Monate nach Eingang der Bestätigung des BAFA über den Eingang des Investierenden-Antrags gegründet wird;
bisherige und zukünftig geplante Zahlungen des Unternehmens an den Investierenden oder an die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft (vgl. Anlage A Abschnitt IX);
im Fall einer Beteiligungsgesellschaft als Investierendem: Erklärung über die der Beteiligungsgesellschaft in diesem und in den zwei vergangenen Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen;
Kontoverbindung des Investierenden.
Sofern der Antrag auf den Erwerbszuschuss durch eine Beteiligungsgesellschaft gestellt wird, ist ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als einen Monat oder nicht älter als zwölf Monate, wenn zusätzlich die Unverändertheit vom Investierenden erklärt wird) und eine aktuelle Gesellschafterliste als Nachweisunterlage beizufügen. Im Fall einer Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 sind dem Handelsregisterauszug vergleichbare, in die deutsche Amtssprache übersetzte und amtlich beglaubigte Dokumente beizufügen.
Grundsätzlich hat der Bewilligungsbescheid für den Erwerbszuschuss eine Gültigkeit von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss die Investition durchgeführt sein und müssen die im Bescheid genannten Unterlagen (unter anderem Nachweis der Zahlung des Investierenden an das Unternehmen, Bestätigung des Unternehmens über den Erhalt der Zahlung, Kopie der neuen Verträge zur Investition) beim BAFA eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Förderanspruch.
Wenn Investierender und Unternehmen vereinbaren, dass die Zahlung des Ausgabepreises für die Anteile an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft sein soll oder der Anteilserwerb über ein Wandeldarlehen erfolgt, wird die Gültigkeit des Bewilligungsbescheids für den Erwerbszuschuss auf 24 Monate verlängert. Im Fall einer Meilensteinvereinbarung kann der Investierende jede Tranche einzeln gegenüber dem BAFA geltend machen und die Auszahlung eines entsprechenden Anteils der Zuwendung anfordern. Bei Einreichung des ersten Formulars sind die im Bescheid genannten Nachweise (siehe oben) beizufügen. Bei allen weiteren Zahlungen sind nur noch die Zahlungen entsprechend den Vorgaben auf dem Formular/​im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Die auf den Formularen genannten Fristen sind in jedem Fall einzuhalten. Eine nachträgliche Verlängerung der Gültigkeit des Bewilligungsbescheids für den Erwerbszuschuss ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist beim Ausfüllen des Antrags durch den Investierenden genau darauf zu achten, dass er angibt, ob er Meilensteine mit dem Unternehmen vereinbart hat und die Auszahlung des Ausgabepreises an das Unternehmen daher zeitlich gestaffelt erfolgen wird.
Wird die Beteiligung von Investierenden an einer Unternehmensgründung bezuschusst, ist es ausgeschlossen, dass alle Gesellschafter eine Zuwendung beantragen.
2.
Exitzuschuss
Nach der Veräußerung von Anteilen, deren Erwerb innerhalb der letzten zehn Jahre mit dem Erwerbszuschuss gefördert wurde, und nach Ablauf der Mindesthaltedauer kann der Investierende beim BAFA einen Antrag auf den Exitzuschuss stellen. Eine Antragstellung hierzu ist unter Einhaltung der Sechsmonatsfrist (siehe Nummer 4.2) maximal bis zum 30. Juni 2037 (Eingang im BAFA) zulässig. Der Investierende muss in seinem Antrag für den Exitzuschuss unter anderem Angaben zu den folgenden Punkten machen:

Name, Geburtsdatum und Adresse des Investierenden;
Name des finanzierten Unternehmens;
Nummer des Antrags auf den Erwerbszuschuss;
Höhe des Ausgabepreises und Veräußerungspreises der Anteile;
Steuernummer und Wohnsitzfinanzamt;
Zustimmungserklärung zur Weitergabe der persönlichen Daten an das Wohnsitzfinanzamt in Form einer Kontrollmittteilung (ohne die Zustimmungserklärung kann keine Antragsbewilligung erfolgen);
Kontoverbindung des Investierenden;
Kontoauszug, in dem der Eingang des Veräußerungspreises beim Investierenden dokumentiert ist.
Darüber hinaus hat der Investierende dem Antrag eine Kopie des notariell beurkundeten Veräußerungsvertrags beizufügen.

XII. Regelungen für den Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit/​Insolvenz/​Abwicklung des Unternehmens oder des Verkaufs der geförderten Anteile

Die Einstellung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder der Verkauf der geförderten Anteile kann erforderlich machen, dass das BAFA die Zuwendung vom Investierenden ganz oder teilweise zurückfordert, etwa, weil die Mindesthaltedauer nicht eingehalten ist oder die während der Mindesthaltedauer einzuhaltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Es gilt jedoch folgende Sonderregel: Eine Rückforderung erfolgt nicht, wenn das Unternehmen abgewickelt wurde, weil das Geschäftsmodell gescheitert ist und keiner der Investierenden aus der Auflösung der Gesellschaft finanzielle Mittel erhält. Dies kann im Regelfall bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angenommen werden sowie dann, wenn zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorlagen.

Ist das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich aktiv, obwohl ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Schutzschirmverfahren (§ 270b der Insolvenzordnung) durchlaufen oder ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt wird, so wird die Zuwendung im Regelfall nicht zurückgefordert, auch wenn das Unternehmen die im Verlauf der Mindesthaltedauer einzuhaltenden Voraussetzungen nicht mehr einhält (zum Beispiel Änderung der Geschäftstätigkeit in eine nicht in Abschnitt VII genannte Branche).

Anlage B

– Besondere Nebenbestimmungen für INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
(BNBest-P/​INVEST)

I. Höhe der Zuschüsse

1.
Erwerbszuschuss
Grundsätzlich wird der Erwerbszuschuss maximal in Höhe der im Bewilligungsbescheid genannten Summe ausgezahlt (25 % des im Antrag des Investors genannten Beteiligungssumme inklusive Agio/​Aufgeld). Sollte im Kapitalerhöhungsbeschluss/​Beteiligungsvertrag/​Beitrittserklärung eine geringere Summe vereinbart werden bzw. sollte eine geringere Summe in Anteile gewandelt werden, wird nur von dieser geringeren Summe 25 % als Erwerbszuschuss ausgezahlt.
Es wird daher in jedem Fall nur 25 % der Summe, die der Investierende an das Unternehmen gezahlt und gegenüber dem BAFA nachgewiesen hat, als Erwerbszuschuss ausgezahlt.
2.
Exitzuschuss
Die Höhe des Exitzuschusses (25 % des Gewinns aus Veräußerungen von INVEST-Anteilen) ist auf die in Nummer 4.2 genannten Höchst- und Mindestbeträge begrenzt. Der Exitzuschuss wird nach Prüfung des Antrags auf den Exitzuschuss und nach Ausstellung eines Bewilligungsbescheids vom BAFA ausgezahlt.

II. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers (Investierende)

Der Investierende ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn:

die Beteiligung nicht oder in anderer Form als im Antrag angegeben eingegangen wird;
er nach Antragstellung – auch nach Einreichung aller Unterlagen – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält;
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände, sowohl beim Investierenden als auch beim Unternehmen, sich ändern oder wegfallen. Dies betrifft insbesondere Tatbestände wie zum Beispiel den Verkauf der Anteile vor Ende der Mindesthaltedauer, den Wechsel der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, eine Umfirmierung des Unternehmens, eine Adressänderung des Antragstellenden und Ähnliches;
im Fall eines Wandeldarlehens das Darlehen vom Unternehmen vollständig oder teilweise zurückgeführt wird;
ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft des Unternehmens gefasst wurde;
ein Insolvenzverfahren (Planverfahren, Sanierungsplan) über sein Vermögen oder das des Unternehmens beantragt oder eröffnet wurde.

III. Nachweis der Erreichung des Zuwendungszwecks

Die Erreichung des Zuwendungszwecks für den Erwerbszuschuss – das Eingehen und Halten der Beteiligung – ist innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist gegenüber dem BAFA nachzuweisen. Hierfür ist vom Investierenden unter anderem eine Kopie der Verträge zur Investition und ein Nachweis über die geleistete Zahlung einzureichen.

Das Unternehmen hat nach Übernahme der Anteile durch den Investierenden auf Anfrage der Bewilligungsstelle nachzuweisen, dass die im Förderfähigkeitsbescheid genannten Auflagen weiterhin erfüllt werden und die mit der Anteilsübernahme verbundene (bezuschusste) Zuzahlung (Agio/​Aufgeld) in die Kapitalrücklage nicht rückgezahlt wurde. Der Erklärung des Unternehmens ist eine aktuelle Gesellschafterliste/​Mitgliederliste beizufügen.

Nach Ende der Mindesthaltedauer bestätigt der Investierende innerhalb von drei Monaten zudem schriftlich gegenüber dem BAFA, dass die im Bewilligungsbescheid genannten Auflagen eingehalten wurden und dass sich die Anteile die gesamten drei Jahre in seinem Eigentum befanden und er sie nicht vor Ablauf der Mindesthaltedauer veräußert hat.

Der Zahlungsnachweis sowie die Verträge müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, der Zahlungsnachweis insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu der Anteilsausgabe enthalten. Die Verträge müssen unter anderem die Namen/​Firmennamen der Vertragsparteien inklusive der Anschriften, die Bezeichnung der gegebenenfalls handelnden Vertreter inklusive ihrer Vollmachten, die Unterschriften der Vertragsparteien, den vertragsschließenden Notar sowie das Datum des Vertragsschlusses enthalten.

Der Investierende hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen, die Verträge und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis fünf Jahre nach Ende der Mindesthaltedauer bzw. Auszahlung des Exitzuschusses aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

IV. Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Investierende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).

V. Widerruf des Bewilligungsbescheids bzw. Rückforderung des Zuschusses

Der Zuschuss ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn:

der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die in der Mindesthaltedauer von drei Jahren einzuhaltenden Vorgaben nicht eingehalten werden (vorzeitiger Verkauf, Verbundenheit des Investierenden mit dem Unternehmen oder Ähnliches).

Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger die Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere die vorgeschriebenen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (siehe Abschnitt II dieser Nebenbestimmungen) nicht rechtzeitig nachkommt.

Die Bewilligungsstelle kann den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn klar ist, dass die Voraussetzungen in Bezug auf das Unternehmen oder den Investierenden nicht eingehalten werden oder zukünftig nicht eingehalten werden können. Der Bewilligungsbescheid an den Investierenden steht somit unter der Bedingung, dass auch das Unternehmen bis zum Ende der Mindesthaltedauer alle bis dahin einzuhaltenden Bedingungen (zum Beispiel fortlaufende wirtschaftliche Aktivität in einem innovativen Geschäftsfeld, vgl. Nummer 4.1.1) erfüllt.

Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.

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