Der Kreis Viersen muss die Wahl zum Landrat des Kreises Viersen am 13. September 2020 für ungültig erklären und eine Neuwahl anordnen. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage des Kreisvorstandes des Kreisverbandes DIE LINKE. Viersen stattgegeben.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. September 2020 schaltete der Kreis Viersen eine vierseitige Anzeige unter der Rubrik „Blickpunkt“ in dem Anzeigenblatt „Extra-Tipp am Sonntag“, das kostenlos an alle Haushalte im Kreis verteilt wurde. Die Anzeige, die auf allen vier Seiten mit „Kreis Viersen“ sowie dem Kreiswappen überschrieben war, enthielt mehrere Artikel, in denen über Aktivitäten des beklagten Kreises, seiner Wohnungsbaugesellschaft GWG und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft berichtet wurde.
In einem Editorial auf der ersten Seite der Anzeige stellte der seinerzeit amtierende Landrat Dr. Andreas Coenen, der als Kandidat für die CDU zur Wiederwahl stand, die einzelnen Beiträge in knapper Form vor. Das Editorial war mit einem Foto des Landrates versehen. In den einzelnen Artikeln wurden wörtliche Zitate des Landrates wiedergegeben, die teilweise drucktechnisch hervorgehoben waren. Sämtliche Beiträge befassten sich mit den Themen des Kommunalwahlkampfes im Kreis Viersen.
Bei der Kommunalwahl wurde der amtierende Landrat bei einer Wahlbeteiligung von 52,7 % mit einem Wahlergebnis von 54,1 % der gültigen Stimmen im ersten Wahlgang bestätigt. Bei abgegebenen 126.684 gültigen Stimmen entfielen u. a. 68.536 Stimmen auf Herrn Dr. Coenen und 35.062 Stimmen auf die SPD-Kandidatin Annalena Rönsberg (= 27,7 % der gültigen Stimmen). Der Kreisvorstand des Kreisverbandes DIE LINKE. Viersen, der seinerseits ebenfalls einen Wahlvorschlag eingereicht hatte, legte Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Kreisausschuss wies den Einspruch am 7. Januar 2021 zurück und fasste den Beschluss, die Wahl des Landrates für gültig zu erklären. Hiergegen reichte der Kreisvorstand des Kreisverbandes DIE LINKE. Viersen Klage ein.
Das Gericht hat der Klage entsprochen und zur Begründung ausgeführt:
Bei der Vorbereitung der Wahl sei es zu Unregelmäßigkeiten im wahlrechtlichen Sinne gekommen, die auf das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten.
Die Veröffentlichung der vierseitigen Anzeige durch den Kreis Viersen in dem Anzeigenblatt „Extra-Tipp am Sonntag“ eine Woche vor der Wahl begründe einen Wahlfehler. Der Kreis habe gegen die ihm insbesondere in der heißen Phase des Wahlkampfes obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Staatlichen Organen sei es untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Die Freiheit der Wahl beinhalte auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen könnten. Der Kreis Viersen habe mit der Veröffentlichung der in Rede stehenden Anzeige die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten und das Gebot äußerster Zurückhaltung im Vorfeld der Wahl verletzt. Die Artikel enthielten verdeckte Wahlwerbung für den amtierenden Landrat. Sie seien in die Zukunft gerichtet formuliert gewesen unter der Annahme, der amtierende Landrat werde selbstredend auch in der nächsten Legislaturperiode weiter im Amt sein. Die Artikel hätten zudem alle im Kreis Viersen relevanten Wahlkampfthemen aufgegriffen. Ein sachlicher Grund, die Anzeige nur eine Woche vor der Wahl zu schalten, habe nicht bestanden.
Es lägen auch ernstzunehmende Gründe für die Annahme vor, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Es liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der amtierende Landrat, wäre die ihn immer wieder hervorhebende vierseitige Anzeige eine Woche vor der Wahl nicht erschienen und an alle Haushalte verteilt worden, die absolute Mehrheit der Stimmen im ersten Wahlgang verfehlt hätte. Hierfür spreche auch das vergleichsweise knappe Überschreiten der Schwelle zur absoluten Mehrheit (4,1 % der abgegebenen gültigen Stimmen).
Gegen die Entscheidung kann die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Aktenzeichen: 1 K 1157/21
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