Bei der Auszählung der Briefwahlstimmen nach der Landtagswahl in Sachsen sind schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden. Die Polizei berichtete von manipulierten Stimmzetteln in mehreren Wahlkreisen. Dabei wurden offenbar bereits gesetzte Kreuze überklebt und stattdessen Stimmen für die als rechtsextrem eingestufte Kleinstpartei „Freie Sachsen“ platziert. Das Landeskriminalamt hat aufgrund der Schwere des Vorfalls die Ermittlungen übernommen. Die Freien Sachsen haben über ihren Telegram-Kanal jegliche Beteiligung an diesen Manipulationen bestritten.
Wahlfälschung ist in Deutschland ein schweres Vergehen und wird nach §107a des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet. Die Strafen für Wahlfälschung können erheblich sein:
1. Freiheitsstrafe: Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
2. Geldstrafe: Alternativ oder zusätzlich zur Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verhängt werden.
3. In besonders schweren Fällen: Bei systematischer oder organisierter Wahlfälschung kann die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre erhöht werden.
4. Nebenstrafen: Zusätzlich können die Täter für bis zu fünf Jahre das aktive und passive Wahlrecht verlieren.
5. Versuch ist strafbar: Auch der Versuch der Wahlfälschung ist strafbar, nicht nur die vollendete Tat.
6. Vorbereitung: Selbst die Vorbereitung einer Wahlfälschung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Die Schwere der Strafen unterstreicht die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Schutz der demokratischen Wahlprozesse beimisst. Wahlfälschung wird nicht als Kavaliersdelikt behandelt, sondern als ernsthafte Bedrohung für die Integrität des demokratischen Systems.
Im Fall der sächsischen Landtagswahl wird es nun Aufgabe der Ermittlungsbehörden sein, den Umfang der Manipulationen festzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren. Je nach Ausmaß und Systematik der entdeckten Fälschungen könnte dieser Fall erhebliche rechtliche und politische Konsequenzen nach sich ziehen.
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