In zwei Neuinszenierungen der beiden Opern an der Staatsoper Berlin werden 20 lebende Kaninchen zur Schau gestellt. Sie sollen ein Forschungslabor in der Götterburg Walhall symbolisieren. Die nächsten Aufführungen sind für den 29. und 30. Oktober 2022 geplant. Ein anerkannter Tierschutzverein, der diese Verwendung für tierschutzwidrig hält, begehrte hiergegen kurzfristig ein Einschreiten des Veterinäramts des Bezirks Mitte von Berlin.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Zwar müsse die zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz u.a. dafür sorgen, dass Tiere nicht zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung herangezogen würden, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien. Der Antragsteller habe aber nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien. Einerseits sei zwar – wie ein von ihm eingereichtes Gutachten ausführe – plausibel, dass Kaninchen in ihrer Eigenschaft als Fluchttiere angesichts der in den Käfigen fehlenden Rückzugsmöglichkeiten besonderem Stress bei den Aufführungen ausgesetzt, sie mithin in Angst und Schrecken versetzt würden und erheblich litten. Andererseits habe die Amtstierärztin des Bezirksamts Mitte von Berlin sich bei den Generalproben der Opern ein eigenes Bild von der Aufführungssituation verschafft. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verwendung der Tiere aus ihrer Sicht insgesamt akzeptabel sei, nachdem die Tiere nur ca. 15 Minuten im Einsatz seien und keiner der Mitwirkenden an die Käfige stoßen oder sich dagegen lehnen dürfe. Zudem sei die Lautstärke der Musik auf der Bühne leiser als im Zuschauerraum gewesen. Beamteten Tierärzten und Tierärztinnen komme bei der Durchführung des Gesetzes und insbesondere bei der hier interessierenden Frage tierschutzwidriger Vernachlässigung eine besondere Funktion als Sachverständige mit hervorgehobener Beurteilungskompetenz zu, so dass ihrer Stellungnahme bei der Frage der Tierschutzwidrigkeit ein besonderes Gewicht beizumessen sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 17. Kammer vom 27. Oktober 2022 (VG 17 L 245/22)
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