Wer Ansprüche auf gesetzlichen Rente und Pension hat, muss in wenigen Fällen die Verrechnung erwarten. Beamte, die wenige Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, haben Vorteile.
In einigen Fällen können sich freiwillige Einzahlungen in den kommenden Jahren rechnen. Lebensläufe verschiedener Generationen weichen voneinander ab. Die Karriere bei einem einzigen Arbeitgeber gehört der Vergangenheit an, was Konsequenzen für die Altersvorsorge hat. Die Addition von Miniansprüchen gestaltet die Vorsorge für das Alter aus mehreren Puzzle-Teilen. Einige Miniansprüche verfallen, wenn keine Auszahlung beantragt wird. Für den meist nicht informierten Bürger ist diese staatlich graue Szene kaum zu durchschauen.
Angestellte und Beamte, die in diesem Beitrag bevorzugt „behandelt“ werden, erwerben im öffentlichen Dienst in ihrem Berufsleben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und solche auf Pension. Etwa jeder dritte Pensionär erhält neben seiner Pension eine gesetzliche Rente. Wie werden die Ansprüche dieser „Wanderer zwischen den Welten“ im Alter verrechnet? Das Thema beinhaltet Mythen. Bei Erreichen einer Grenze wird die Pension gekürzt. Es kann sich für Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungs-werke (Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte) bis 2021 rechnen, freiwillig in die gesetzliche Renten-versicherung einzuzahlen, wenn nur wenige Monate bis zur Wartezeit von fünf Jahren fehlen. Wer diese Zeitspanne nicht erreicht, erhält auch nach einigen Jahren der Einzahlung keine Leistungen – es sei denn, dass er die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge verlangt.
Altersvorsorge ist wegen der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung komplex und wird durch neue Verfügungen verkompliziert. Seit dem 1. September 2006 sind die Länder für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ihrer Landes- und Kommunalbeamten zuständig, deren Leistungen wie die Gehaltsunterschiede zwischen den einzelnen Ländern immer weiter auseinanderklaffen – mit entsprechenden Folgen für die spätere Altersversorgung. Grundlage für die spätere Pension ist die Höhe des letzten Gehalts sowie die Anzahl der Dienstjahre. Pro Dienstjahr ergeben sich maximal 71,75 Prozent. Diesen Prozentsatz erreichen Betroffene nach 40 Dienstjahren. Der Personalwettbewerb der Länder untereinander hat zu nicht nachvollziehbaren Strukturen geführt (vgl. Brandstetter, B., 2017-08-26).
Es hält sich das Gerücht, dass die gesetzliche Rente und andere Rentenansprüche im Alter auf die Pension angerechnet und gekürzt werden. Das ist nicht richtig. Lediglich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgung etwa für Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte sowie Beiträge aus der Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen und kirchlichen Dienst werden auf die Pension angerechnet, wenn die Höchstgrenze von 71,75 Prozent des Bruttoendgehalts abzüglich eines Versorgungsabschlags bei Frühpensionären überschritten wird. Dazu gibt es bundesweit Urteile der Verwaltungsgerichte, auf die Betroffene zurückgreifen sollten, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Unabhängig von der Höhe werden gesetzliche Renten aus freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung in keinem Fall auf die Pension angerechnet (§ 55 Abs. 4 Ziffer 1 BeamtVG). Wer vor dem Beamtendasein oder der Absicherung über ein berufsständisches Versorgungswerk wenige Jahre in die gesetzliche Rente eingezahlt hat, sollte überlegen, ob der auf fünf Jahre fehlende Beitrag freiwillig aufgefüllt werden kann. Die aktuell niedrigen Zinsen können dazu führen, dass die als wenig lukrativ gescholtene gesetzliche Rente Angebote auf dem freien Kapitalmarkt schlägt. Wenn der Betroffene bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine Wartezeit von fünf Jahren vorweisen kann, sollte er die Einzahlungen zurückfordern – sonst erfolgen im Alter keine Leistungen.
Freiwillige Einzahlungen sollten durch Rentenberater unterlegt werden, um alle anrechnungsfähigen Zeiten zu berücksichtigen. Wehrdienst und Zivildienst haben einen Wert. Mit bislang nicht berücksichtigten Zeiten lassen sich die erforderlichen fünf Jahre leichter erreichen. Beamte, die bisher nichts an die gesetzliche Rentenversicherung überwiesen haben, können freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – dann aber mindestens für fünf Jahre – bis Ende 2021. Bis dahin bleiben die Beitragssätze stabil. Renten werden ähnlich stark steigen wie Löhne. Dieser Vorteil verpufft, wenn ab 2022 die Babyboomer in Rente gehen und das Umlagesystem belastet wird.
Aufpassen sollten nicht nur ehemalige Arbeitnehmer, die keine fünf Jahre Wartezeit erreichen. Auch ehemalige Angestellte im öffentlichen Dienst, die keine fünf Jahre in die VBL-Pflichtversicherung eingezahlt haben, müssen vor ihrem 69. Geburtstag beantragen, dass sie die von ihnen als Arbeitnehmeranteil eingezahlten Beiträge zurück erhalten. Das Versichertenkollektiv ist begünstigt, wenn die Beiträge nicht abgerufen werden.
Kommentar hinterlassen