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Wann bin ich bei einer Bank wirklich mit meinem Geld abgesichert?

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Viele Menschen denken „wenn ich zur Bank gehe mit meinem Geld, dann ist das sicher“. F A L S C H gedacht, denn nur bestimmte Produkte (Einlagen) sind wirklich abgesichert!

Wenn es sich bei den Kundengeldern um sogenannte Einlagen handelt, gibt es zwei Sicherungssysteme, die das angelegte Geld schützen: die gesetzliche Einlagensicherung und die privaten Einlagensicherungssysteme der Banken.

Einlagen sind zum Beispiel das Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, Tagesgeld, Festgeld und Namensschuldverschreibungen wie Sparbriefe. Nicht unter die gesetzliche Einlagensicherung fallen etwa Aktien und Inhaberschuldverschreibungen wie Anleihen oder Zertifikate

Seit dem Juli 2009 sind in Deutschland Einlagen bis zur Höhe von 50.000 Euro gesetzlich abgesichert. Das bedeutet, dass im Fall der Insolvenz der Bank die Kunden innerhalb von drei Monaten ohne Zahlung einer Eigenbeteiligung die Entschädigung bis zu dieser Höchstgrenze erhalten. Vorausgesetzt, die Gelder wurden in Euro oder einer anderen EU-Währung (Achtung: nicht in sonstiger Fremdwährung) auf Konten angelegt, die als Einlage gelten. Am 31. Dezember 2010 wird die Höchstgrenze auf 100.000 Euro angehoben. Die Rückzahlung im Entschädigungsfall erfolgt dann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der schriftlichen Meldung des Geschädigten – statt bisher binnen drei Monaten.
Für Banken, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben, gilt die deutsche gesetzliche Einlagensicherung. Sollte eine Bank jedoch in Deutschland lediglich eine Niederlassung haben, den Hauptsitz aber im Ausland, gilt die gesetzliche Einlagensicherung des anderen Landes – nicht die deutsche. Empfehlenswert ist, dass Kunden sich bei ihrer Bank informieren, welche gesetzliche Einlagensicherung im Insolvenzfall gilt.
(Kaupthing Bank Island)

Bei einigen Banken sind Kundeneinlagen auch über den Betrag von 50.000 Euro hinaus abgesichert. Dies kann auch für andere Anlageprodukte als Einlagen gelten. Zum Beispiel haben die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken eine Institutssicherung, die auch die herausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen einschließt. Kunden sollten sich informieren, ob es bei ihrer Bank ein solches privates Sicherungssystem gibt, für welche Produkte dieses gilt und bis zu welcher Höhe Gelder abgesichert sind.
In der Vergangenheit haben die privaten Sicherungssysteme bei s
Bei einigen Banken sind Kundeneinlagen auch über den Betrag von 50.000 Euro hinaus abgesichert. Dies kann auch für andere Anlageprodukte als Einlagen gelten. Zum Beispiel haben die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken eine Institutssicherung, die auch die herausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen einschließt. Kunden sollten sich informieren, ob es bei ihrer Bank ein solches privates Sicherungssystem gibt, für welche Produkte dieses gilt und bis zu welcher Höhe Gelder abgesichert sind.

In der Vergangenheit haben die privaten Sicherungssysteme bei Schwierigkeiten einer einzelnen Bank stets eingegriffen. Allerdings: Bei der zugesagten Entschädigung handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Es gibt drei große private Sicherungssysteme:

das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe,
das Sicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken,
und das Sicherheitssystem des Bundesverbandes deutscher Banken (Bankenverband).

Wenn eine einzelne Sparkasse, eine einzelne Volks- oder Raiffeisenbank oder eine Privatbank im Bankenverband in eine finanzielle Schieflage gerät, springt das jeweilige Sicherungssystem ein.

Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde eine Erhöhung der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung beschlossen und die Eigenbeteiligung abgeschafft. Darüber hinaus gab es Überlegungen und Zusagen von politischer Seite (zum Beispiel von Bundeskanzlerin Angela Merkel am 5. Oktober 2008), eine Staatsgarantie für sämtliche private Spareinlagen auszusprechen. Ein Rechtsanspruch für Kunden, bei denen das private Sicherungssystem der Bankengruppe bei einer Insolvenz versagt, besteht aber nicht.
Fehlt bei einer Bank ein privater Schutz, der über die deutsche gesetzliche Einlagensicherung hinausgeht, dann ist eine solche Entscheidung durchaus sinnvoll. Sonst erhalten Kunden bei einer Insolvenz lediglich eine Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro; höhere Beträge sind ganz oder zumindest teilweise verloren.

Die meisten Geldinstitute gehören jedoch einem privaten Sicherungssystem an. Allerdings: Die Satzungen der drei großen privaten Verbünde (Sparkassen-Finanzgruppe, Volks- und Raiffeisenverband, Bankenverband) sehen keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung vor. Kunden ohne Vertrauen in die privaten Systeme oder Anleger, die im Ernstfall nicht auf Kulanz angewiesen sein wollen, sollten nicht mehr als 50.000 Euro pro Bank anlegen.

Wenn Kunden den privaten Systemen vertrauen, besteht der Vorteil der Verteilung auf verschiedene Banken lediglich noch darin, liquide zu bleiben, falls eine Bank insolvent wird – sofern die abgesicherten Höchstgrenzen beachtet werden. Bis zur Auszahlung der Entschädigung dauert es einige Zeit.

Achtung!
Wer sein ganzes Geld bei der Bank angelegt hat, die Insolvenz angemeldet hat, kann nicht sofort über sein Guthaben verfügen und muss einen bestimmten Zeitraum finanziell anderweitig überbrücken.

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