Die ersten Weihnachtsmärkte öffnen heute, kommenden Sonntag ist schon der erste Advent und bei Amazon häufen sich mal wieder die Streiks. Dies sind Kennzeichen, dass sich Weihnachten mit großen Schritten nähert. Dies ist auch die Zeit, in der Paketzulieferer im wahrsten Sinne des Wortes alle Hände voll zu tun haben.
Kennen Sie in diesem Zusammenhang die Regelungen, wann auszuliefernde Sendungen vom Dienstleister geöffnet werden dürfen?
§ 39 Absatz 4 Postgesetz beschreibt abschließend vier Fälle, in denen das Verbot zur Kenntnisnahme des Inhalts einer Sendung oder den näheren Umständen des Postverkehrs aufgehoben ist.
Postdienstleister dürfen ihnen anvertraute Sendungen nur öffnen,
- um zu prüfen, ob eine Portovergünstigung zu Recht in Anspruch genommen wurde,
- um den Inhalt einer beschädigten Sendung zu sichern,
- wenn weder der Absender noch der Empfänger auf andere Art zu ermitteln sind,
- um eine von der Sendung ausgehende Gefahr abzuwenden.
Jedes Öffnen muss auf der Sendung vermerkt werden. Die gewonnenen Erkenntnisse unterliegen dem Postgeheimnis.
Darüber hinaus darf der Zoll Postsendungen aus dem Ausland gemäß
§ 5 Zollverwaltungsgesetz von Mitarbeitern des Postdienstunternehmens öffnen lassen, um den Inhalt der Sendung auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf mögliche Einfuhrverbote, das Arzneimittelgesetz oder ähnliches zu prüfen. Obwohl hier keine Verpflichtung zum Hinweis auf die Sendungsöffnung besteht, fügt die Deutsche Post AG bei Post aus Nicht-EU-Ländern einen entsprechenden Hinweiszettel bei.
Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Brief_Paket/BriefPaketArtikel/GeoeffnetePostsendungen.html
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