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Wappen von Bayern mbH & Co. KG-Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der Schiffahrtsgesellschaft Wappen von Bayern mbH & Co. KG, AG Hamburg HRA 98688, Geschäftszweig: Erwerb und Betrieb des Tankers MS Wappen von Bayern, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wappen von Bayern Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch, Schmiedestraße 11, c/o First Fleet Shipmanagement Nordfriesland GmbH & Co. KG, 25899 Niebüll,
Schuldnerin -im nachfolgenden Text Schuldner genannt-

wird heute am 03.09.2015 um 15:10 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff, 27 InsO eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.

Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Ihre Forderungen unter Beachtung des § 174 InsO schriftlich bis zum 02.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter in 2-facher Ausfertigung anzumelden. Kopien der zum Beweis der Forderung geeigneten Urkunden sollen beigefügt werden.

Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin gem. § 29 Absatz 1 Ziffer 1 InsO) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin nach § 29 Absatz 1 Ziffer 2 InsO) wird bestimmt auf

Freitag, 16. Oktober 2015, 12:00 Uhr, Saal 2
im Gerichtsgebäude Sylter Bogen 1 A, 25899 Niebüll.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters i. S. d. § 160 InsO als erteilt.

Personen, die gegenüber dem Schuldner Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Eröffnungsbeschluss ist für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Niebüll, Sylter Bogen 1 a, 25899 Niebüll einzulegen, wobei die Notfrist zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Internet beginnt. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Niebüll eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt werde.

Amtsgericht Niebüll, den 03.09.2015

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