Ein Gesichtspunkt, der in der Betrachtung der Genossenschaft sicherlich nicht unwesentlich ist. Wir sehen die Karriere AG und die AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG mittlerweile als ein Konstrukt an. Nach uns vorliegenden Unterlagen der Karriere AG zu dem gesamten Vorgang bleibt eigentlich keine andere Einschätzung übrig.Das kann man aus unserer Sicht auch an der personellen Zuständigkeit sehen. In der Karriere AG ist James Henry Klein der Vorstand und in der AVG Altersvorsorgegenossenschaft Aufsichtsratsvorsitzender und seine Ehefrau Ilona Klein neben Herrn Lechtenfeld Vorstand der AVG Altersvorsorgegenossenschaft. Übrigens bezeichnet sich Andreas Lechtenfeld in uns vorliegenden Unterlagen auch als Vertriebsdirektor der Karriere AG.
Irgendwie hat man da doch das Gefühl, dass die Genossenschaft letztlich nur Kapitaleinsammelstelle der Karriere AG war. So könnten sich auch die vorwiegenden Geschäfte der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG mit Unternehmen aus dem Umfeld von Herrn James Henry Klein erklären.
Nun, das muss ja nichts Schlechtes sein, wenn das alles korrekt abläuft. Ob das dann letztlich alles korrekt abgelaufen ist, das wissen wir nicht, weil wir in die Unterlagen der Genossenschaft keine Einsicht nehmen konnten.
Übrigens nach den Bilanzen der Genossenschaft, die wir kennen, hatte die Genossenschaft keine Mitarbeiter beschäftigt. Bei dem genannten Konstrukt muss sie das ja auch nicht. Entscheidungen fallen ja in der Karriere AG und das Personal kommt auch von da, um das mal sarkastisch zu sagen.
Nach uns am Wochenende zugespielten Unterlagen der Karriere AG waren die AVG eG und die Karriere AG aber auch von dem Erfolg der Karriere AG abhängig. Der Karriere AG und ihren Börsenhandelssystemen, wie aus den Unterlagen hervorgeht.
Schaut man sich die Satzung der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG an, dann tun wir uns schwer damit, dass das Geld der Anleger in solche Börsenhandelssysteme angelegt werden durfte. Immobilieneigentum der Genossenschaft haben wir auch nicht gefunden. Das könnte dann in der Tat bedeuten, dass das Kapital der Genossen ausschließlich in Trading und Börsenhandelssysteme geflossen sein könnte. Damit wäre das aus unserer Sicht eine Anlagegenossenschaft, die einer Gestattung der BaFin bedurft hätte. Verweisen wollen wir hier an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der BaFin dazu:
Hier heißt es:
3. Sind Genossenschaften i.S.d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom Begriff des Investmentvermögens i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB erfasst?
Genossenschaften i.S.d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus.
Zitat Ende
Nun, wenn man sich die Werbung der Genossenschaft anschaut, dann fällt es einem schwer, keine im Vordergrund stehende fondstypische Gewinnerzielungsabsicht zu sehen. Das wird aber nun die BaFin letztlich bewerten müssen. Übrigens hat auch einer der stärksten Mitgliederwerber/Mitgliederbetreuer der Genossenschaft aus Münster immer die Rendite in den Vordergrund gestellt, nicht den Förderzweck der Genossenschaft.
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