Warburg Invest AG
Hannover
ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN
Die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Wertpapier-OGAWs WI Hybrid Corporate Bonds (ISIN: DE000A12BUV2) treten mit Wirkung
zum 02.05.2022
in Kraft:
1. |
Anteilklassen Zukünftig können sich die Anteilklassen (§ 4 der Besonderen Anlagebedingungen) auch hinsichtlich der Ertragsverwendung (Ausschüttung oder Thesaurierung) unterscheiden. Weiter werden bei der Berechnung des Anteilwertes der ausschüttenden Anteilklassen die Ausschüttungen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurde der § 8 (Ausschüttung) dahingehend angepasst, dass er nur auf die ausschüttenden Anteilklassen Anwendung findet. In dem neu eingeführten § 9 werden die Regelungen für die thesaurierenden Anteilklassen getroffen. Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne werden anteilig auf die ausschüttenden und thesaurierenden Anteilklassen aufgeteilt. Die nachfolgende Nummerierung des Paragrafen wurde entsprechend angepasst. |
2. |
Einführung Rückgabebeschränkungen Zum 01.12.2021 sind neue Allgemeine Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen In-Kraftgetreten, bei denen § 17 der AAB die Möglichkeit eröffnet, in den Besonderen Anlagebedingungen Rücknahmebeschränkungen vorzusehen, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen festgelegten Schwellenwert erreichen. Mit diesen Liquiditätsmanagementtools erhält die Gesellschaft ein Instrument zur robusteren Gestaltung ihres Liquiditätsmanagements. In dem neu eingefügten § 11 „Rückgabefrist und Rückgabebeschränkungen“ wird der Schwellenwert für das OGAW-Sondervermögen auf 10 Prozent des Nettoinventarwertes festgelegt. |
3. |
Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. |
4. |
Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile grundsätzlich jederzeit kostenfrei zurückgeben. |
5. |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen am 17.02.2022 genehmigt. |
6. |
Mit Wirkung zum 02.05.2022 werden § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9 sowie § 11 wie folgt neu gefasst: |
§ 4
Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Vergütung (Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung), der Mindestanlagesumme, der Ertragsverwendung oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die die Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
3. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Vergütung [Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung], Mindestanlagesumme, Ertragsverwendung oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
4. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. |
….
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen oder unabhängig von der Anteilklasse einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen. |
§ 8
Kosten
4. |
Aufwendungen Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW- Sondervermögens:
|
…….
§8
Ausschüttung
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls anteilig zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
5. |
Zwischenausschüttungen sind zulässig. |
§ 9
Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen wieder an.
………..
§ 11
Rückgabefrist und Rückgabebeschränkungen
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Hannover, im März 2022
Warburg Invest AG
Der Vorstand
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