Startseite Allgemeines Warnhinweis der BaFin-Canadian Mineral Resources Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

Warnhinweis der BaFin-Canadian Mineral Resources Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

kpuljek (CC0), Pixabay
Teilen

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Canadian Mineral Resources Inc., nach eigenen Angaben mit Sitz in Vancouver, Kanada, in Deutschland Wertpapiere in Form von auf ihren Namen lautenden Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Canadian Mineral Resources Inc. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Investierte Anleger sollten sich jetzt an einen auf Bank- udn Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, so Rechtsanwalt Reime aus Bautzen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Italien: Bahnstreik sorgt für massiven Ausfall im Zugverkehr

Italien steht vor einem herausfordernden Wochenende im Bahnverkehr. Ab heute um 21.00...

Allgemeines

TJ Maxx: Profiteur von Trumps Zollchaos

Während viele Unternehmen und Experten vor den möglichen Folgen von Donald Trumps...

Allgemeines

Sweet Invest eG auch an die Pleite wollen wir erinnern

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 12/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...

Allgemeines

Manipulation von Aktienkursen

Das Beeinflussen von Aktienkursen kann legal oder illegal sein, je nachdem, welche...