Monterry Finance
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 2018 teilt die FMA daher mit, dass
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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbrin-gen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstru-mente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
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