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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 09.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass
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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
Anmerkung der Redaktion:
Die Internetseite ist mittlerweile nicht mehr erreichbar. Recherchiert man zu dem Unternehmen im Internet, dann wird hier intensiv darüber diskutiert, das es sich bei dem Angebot um „Betrug“ handeln könnte. Sollte sich dies bestätigen, wäre es wieder einen mehr mit BITCOIN. Eine eigentlich gute Sache wird dadurch zerstört.
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