Flat Innovations AG
Eine Warnung zu diesem Unternehmen findet man derzeit aktuell auf der Seite der Schweizer Finanzmarktaufsicht. Das sollte jedem Verbraucher Hinweis genug sein, die Finger weg zu lassen von einer Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen.
Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzbranche setzen eine Bewilligung der FINMA voraus. Sofern die FINMA Hinweise darauf erhält, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – ohne Bewilligung Tätigkeiten ausüben, für die eine solche erforderlich wäre, leitet sie entsprechende Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann die FINMA mit sogenannten Enforcement-Verfahren gegen unerlaubt tätige Anbieter vorgehen und Massnahmen verfügen, die bis hin zu einer Liquidation des Unternehmens führen können.
Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste. Bei den Unternehmen und Personen, die auf dieser Liste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben.
Des Weiteren kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen.
Ein Eintrag in der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom aufgeführten Unternehmen ausgeübte Aktivität illegal ist. Indem die FINMA entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie aber darauf hin, dass diese über keine Bewilligung verfügen. Betroffene Unternehmen werden von der Liste gestrichen, sobald die FINMA die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vornehmen konnte.
Name | Flat Innovations AG |
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Sitz | Zürich |
Adresse | Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich |
Internet | https://flatmining.com/ |
Handelsregister (HR) | Mit HR-Eintrag |
Bemerkungen | – |
Flat Innovations AG
8001 Zürich
Status: | aktiv |
Sitz: | Zürich |
Rechtsform: | Aktiengesellschaft |
Letzte Publ.: | 24.10.2019 |
Gründungsjahr: | 1973 |
Handelsregister: | Zürich |
Register-Nr.: | CH-020.3.928.019-7 |
UID: | CHE-100.498.988 |
Letzte Publikation
24.10.2019, Tagebuch-Nr: 40791 vom 21.10.2019
RS Management Group AG, in Hittnau, CHE-100.498.988, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 83 vom 01.05.2015, S.0, Publ. 2129803). Statutenänderung: 10.10.2019. Firma neu: Flat Innovations AG. Sitz neu: Zürich. Domizil neu: Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt den Handel und die Produktion von Erzen, Metallen und Waren aller Art sowie das Minen von Kryptowährungen und den zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie… [mehr]
Stichworte: Zweck, Mitteilungen, Statutenänderungen, Firmenname, Sitzänderung
Dubiose Vorgänge:
Nach seiner IP -Adresse 5.196.225.11 steht der Server der Seite flatmining.com in Frankreich.
Kunden haben nach Deutschland und Holland überwiesen und sollten auch nach Hongkong überweisen.
Die Vermittlung erfolgte über die Compass Consulting Croup per Telefonat cold call.
Diese ist nach der BaFin – Warnmeldung nicht unbekannt:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2020/meldung_200504_Compass_Consulting_Group.html
Zitat:
Compass Consulting Group: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der North West Oil
Die BaFin hat am 15. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Aktien der North West Oil durch die Compass Consulting Group, nach eigenen Angaben mit Sitz in SW1P 4QP London, Millbank Tower 21-24, Company No. 08670203, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Compass Consulting Group keine Aktien der North West Oil zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, weil die Compass Consulting Group keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
Zitatende
Deren Seite http://www.compassconsultinggroup.co.uk/
liegt nach der IP -Adresse 188.121.43.34 in Holland. Dort liegen auch noch die Seiten
compassconsultinggroup.com
compassconsultinggroup.net
compassconsultinggroup.org