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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Satz 1 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Was ist die FMA?

Die FMA ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Pensionskassenaufsicht sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (Verfassungsbestimmung: § 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz). Die FMA vollzieht die in § 2 Abs. 1 bis 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz aufgezählten Aufsichtsgesetze. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.04.2019 teilt die FMA daher mit, dass

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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

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BitcoinCodeThe Austrian Financial Market Authority (FMA) may, inter alia, inform the public in accordance with § 4 para 7 sentence 1 Banking Act (BWG) that a named natural person or legal entity is not entitled to carry out certain banking transactions (§ 1 Abs 1 BWG), provided this person With the announcement in the official gazette „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dated 27.04.2019, the FMA informs thatBitcoinCodewww.thebitcoinscode.com is not authorized to conduct banking transactions subject to a license in Austria provide. Therefore, the provider is not permitted to accept third-party funds for administration or as a deposit (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG).

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