Falkenstein und Stein
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. Oktober 2018 teilt die FMA daher mit, dass
Falkenstein und Stein
mit angeblichem Sitz in
Hardstrasse 201
Zürich 8005
Schweiz
Tel: +41(44)5087484
Fax: +41(43)5088914
sowie
200 West St
New York, NY 10282
Vereinigte Staaten von Amerika
Tel: +1(917)79305567
Fax: +1(917)7930577
sowie
52 Criswell Street
London, EC1Y4SA
Vereinigtes Königreich
Tel: +44(20)38071984
Fax: +44(20)37691489
info@falkenstein-stein.com
www.falkenstein-stein.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Kommentar hinterlassen