swkinvest.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website swkinvest.com. Der Betreiber bietet dort nach Erkenntnissen der Aufsicht ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.
Auf der Website tritt der Betreiber lediglich unter der Bezeichnung SWKInvest auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Ein Unternehmenssitz wird dort nicht angegeben, ein Impressum ist ebenfalls nicht vorhanden. Es handelt sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell.
Die BaFin stellt fest, dass der (unbekannte) Betreiber der Website swkinvest.com übergangslos die Geschäftstätigkeit der Handelsplattform kingdom-investments.io übernimmt, vor der die Aufsicht bereits am 7. Februar 2023 gewarnt hatte. Im Schriftverkehr mit Kundinnen und Kunden behauptet SWK Invest, an der Unternehmensadresse der Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH geschäftsansässig zu sein. Dieses deutsche Kreditinstitut hat eine BaFin-Zulassung. Bei der SWKInvest ist das hingegen nicht der Fall. Vielmehr ist die Verwendung der Abkürzung „SWK“ als Identitätsmissbrauch zulasten der Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH einzustufen.
Darüber hinaus ist der Aufsicht bekannt geworden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SWK Invest offensichtlich gefälschte Dokumente für ihre Geschäftstätigkeit nutzen, unter anderem der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde Financial Industry Regulatory Authority (FINRA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) und der britischen Finanzaufsicht Financial Conduct Authority (FCA). Auf diesem Wege soll die eigene Seriosität vorgespielt werden.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
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